„Die Haftung der Verwahrstelle richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften“ – so kurz fällt nun der § 8 Haftung der Verwahrstelle im Entwurf zum Verwahrstellenvertragsmuster aus. Die mögliche Wirkung sollte allerdings nicht unterschätzt werden. Ab morgen könnten einschränkende Regelungen zur Verwahrhaftung in bestehenden Verträgen unwirksam werden. Die ESMA rät zur umgehenden Anpassung (siehe Beitrag vom 02.02.2016).
Während das Formale schnell erledigt sein sollte, braucht die Beantwortung der Frage nach den Konsequenzen der nicht mehr einzuschränkenden Haftung für ein Abhandenkommen der verwahrten Assets wohl länger. Viele Institute stellen derzeit Überlegungen an, ob, und wenn ja, wie diese nicht zu mitigierenden Risiken bilanziell für die Bank zu berücksichtigen sind. Branche und Anleger sind glücklich mit der Tatsache, dass es in der Vergangenheit keine „Verluste“ von verwahrten Vermögensgegenstände gab – den Risikoanalysten hingegen fehlen solche Schadensfälle, anhand derer dann ein abzusicherndes Risiko gerechnet werden könnte. Sollten Institute dennoch über „rare event“ oder „low risk – high impact“- Ansätze zu Ergebnissen kommen und daraus abzuleitende Kapitalanforderungen rechnen können, bleibt die Unwucht, dass diese Risiken durch die Verwahrstelle nicht „gemanaged“ werden können. Sie sind vielmehr das Ergebnis der Anlagestrategie externer Parteien.
In Luxemburg hat die CSSF ein Press-Release veröffentlicht, in dem sie über die Abhängigkeiten von UCITS V Umsetzungsgesetz, dem Circulaire für depositary banks und der anstehenden Durchführungsverordnung (Level II) hinweist. Sollten Vorgaben aus dem UCITS V – Umsetzungsgesetz Anforderungen im Luxemburger Verwahrstellenrundschreiben widersprechen, gehen die Regelungen aus dem Gesetz vor. Auch auf möglichen Anpassungsbedarf bei Inkrafttreten der Verordnung wird hingewiesen. Darüber hinaus ist es erklärtes Ziel der CSSF, die Regelungen für UCITS-Verwahrstellen auch auf UCIs (Part II) Verwahrstellen zu übertragen: „…it is expected that the depositary regime applicable to UCIs established under Part II of the Law of 17 December 2010 relating to undertakings for collective investments (Part II UCIs) be aligned to the depositary regime applicable to UCITS established under Part I of that Law, in view of introducing a single depositary regime applicable to all Part II UCIs. Such depositary regime shall be applicable to all Part II UCIs and their depositary bank as of the date of entry into force of the Luxembourg UCITS V transposition law.” (PRESS RELEASE 16/10 der CSSF: PR1610_UCITS_V_020316)
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