OGAW IV: BaFin äußert sich zu Inkrafttreten

Die Aufsicht hat den deutschen Fondsgesellschaften eine Schonfrist bei der Umsetzung neuer Verordnungen und Gesetze eingeräumt. In einem Schreiben vom 9. Juni räumt sie ein, dass die Anpassung von Systemen und Prozessen aufgrund geänderter regulatorischer Anforderungen bei der Administration von Fonds eines „gewissen Vorlaufs“ bedürfe. Da einige Regularien, deren Auswirkungen aktuell in zahlreichen Projekten analysiert und umgesetzt werden, noch nicht verkündet sind aber zum 01. Juli in Kraft treten, wird den Markteilnehmern eine Übergangszeit bis zum Jahresende eingeräumt. Dies bedeutet, dass die Aufsichtsbehörde „mit dem Gebot der  Verhältnismäßigkeit davon absehen (wird), bis zum 31.12.2011 aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen solche Gesellschaften einzuleiten, die ihre Prozesse noch nicht an die ab dem 01. Juli 2011 geltenden Regelungen angepasst haben.“ Folgende Regelwerke, auf die diese Ausnahme Anwendung findet, sind aufgeführt:

  • OGAW IV Umsetzungsgesetz
  • Investment Verhaltens- und Organisationsverordnung (InvVerOV)
  • Geänderte Derivateverordnung
  • Investment-Schlichtungsstellenverordnung (InvSchlichtV)
  • Voraussichtlich: Anteilwertfehler- und Anlagegrenzverletzungsverordnung (AntAnlVerlV)

Die Abschlussprüfer sind davon unabhängig weiterhin gefordert, in ihrem Bericht für das Jahr 2011 den Stand der Umsetzungen in den jeweiligen Häusern darzulegen.

Auch wenn diese Einordnung durch die BaFin zunächst an die KAGen gerichtet ist, sind davon auch aktuelle Maßnahmen der Depotbanken betroffen, die beispielsweise zur Anlagegrenzprüfung die Berechnung der Auslastungen für Kontrahenten- und Emittentenrisiken den Änderungen aus der Derivateverordnung anpassen müssen.


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