Die EU Kommission plant in diesem Jahr (2011) einen Vorschlag zur umfassenden Neuerung der regulatorischen Rahmenbedingungen für Depotbanken zu veröffentlichen. Wie bei den meisten Vorhaben dieser Art, werden zur Begründung Madoff und Lehmman ins Feld geführt. Während man über den Grenznutzen von zusätzlichem Anlegerschutz durchaus kontrovers (und auch konstruktiv) diskutieren kann, lassen die Unterschiede in der aktuellen Umsetzung von UCITS-Vorgaben einzelner Mitgliedsstaaten keine Zweifel an der Notwendigkeit einer Vereinheitlichung der Depotbankpflichten zu.
Der geplante Entwurf sieht vor, die regulatorischen Rahmenbedingungen in Bezug auf Depotbanken für UCITS und AIF konsistent zu regeln, wobei die wesentlichen Punkte aus dem Vorschlag bereits in die Erarbeitung der UCITS V Richtlinie aufgenommen werden sollen. Damit wird sich auch der Druck auf die Marktteilnehmer erhöhen, die Haftung für verwahrte AIF- oder UCITS-Vermögensgegenstände auf allen Ebenen und unter Ausschluss jedweder Einschränkung zu gewähren. Ob dazu die Einrichtung eines „Investor Compensation Scheme“ oder die direkte Ausweitung der Haftung mit den entsprechenden bilanziellen Auswirkungen, oder eine Kombination aus beidem die richtige Wahl der Mittel ist, wird in den Gremien zu diskutieren sein. Ganz offensichtlich ist das Bestreben der EU, damit die Verwahrhaftung auch formaljuristisch uneingeschränkt zu erzwingen. Die zusätzlichen Kosten (Einlagensicherung und/oder haftendes Eigenkapital) treffen die gesamte Branche und werden die angebotenen Produkte verteuern. Damit steht der Vertrieb vor der Herausforderung, diesen zusätzlichen (Grenz-)Nutzen dem Anleger zu vermitteln.
Den Vorschlag zu den geplanten Regelungen der Pflichten von EU-Depotbanken finden Sie hier: ucits depositary function
Auszug aus dem Entwurf zum „Investor Compensation Scheme“:
4.3.3. Zahlungsunfähigkeit einer OGAW-Verwahrstelle – Artikel 1 Absatz 4, Artikel 2 Absatz 1, Artikel 4a, Artikel 5, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 12.
Bei der Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) handelt es sich nicht um eine MiFID-Wertpapierdienstleistung. Somit gilt die Anlegerentschädigungsrichtlinie nicht für OGAW und deren Anteilseigner in Fällen, in denen diese aufgrund der Zahlungsunfähigkeit einer OGAW-Verwahrstelle oder einer Unterdepotbank Verluste erleiden. Diese Situation ist jedoch weitgehend
der bereits unter Ziffer 4.3.2 beschriebenen Situation vergleichbar, in der es aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Verwahrers oder einer Unterdepotbank einer Wertpapierfirma zu Verlusten kommt. Durch die vorgeschlagene Maßnahme würde somit Inhabern von OGAW-Anteilen ein Recht auf Entschädigung im Rahmen des Anlegerentschädigungssystems in Fällen eröffnet, in denen aufgrund der Zahlungsunfähigkeit einer OGAW Verwahrstelle oder einer Unterdepotbank die Vermögenswerte nicht an den OGAW zurückgegeben werden können. Die Definition eines „Anlegers“ in Artikel 1 Absatz 4 würde auch einen Inhaber von OGAW-Anteilen mit einschließen.
Gleichzeitig würden mehrere Artikel dahin gehend geändert, dass auch der Fall der Zahlungsunfähigkeit einer OGAW-Verwahrstelle oder einer Unterdepotbank mit abgedeckt werden (Artikel 2, 4, 5, 10 und 12). Da der Vorschlag die Ausweitung des Schutzes auf OGAW bzw. OGAW-Verwahrstellen und Unterdepotbanken vorsieht, sollten die Kosten der Ausweitung des Schutzes von diesen Einrichtungen und nicht von den Wertpapierfirmen getragen werden. In Anbetracht der Entscheidung, den
Anwendungsbereich der Anlegerentschädigungsrichtlinie auf Fälle der Zahlungsunfähigkeit eines als Verwahrer tätigen Dritten auszuweiten, auf den im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften zurückgegriffen wird, erscheint es sinnvoll, die Risiken im Falle von Problemen mit OGAW-Verwahrstellen oder Unterdepotbanken in ähnlicher Weise zu handhaben.
Damit wird OGAW-Anlegern ein gewisses Maß an Schutz garantiert. Gleichzeitig sollten jedoch die gemäß der OGAW-Richtlinie geltenden Rechtvorschriften für OGAW-Verwahrstellen (Artikel 22 bis 26 und 32 bis 36 der Richtlinie 2009/65/EG) geändert werden, um eine weitere Harmonisierung in Bezug auf die Pflichten der Verwahrstellen und ihre Haftungsregelungen zu erreichen. Die Kommission prüft derzeit Möglichkeiten für eine Änderung der einschlägigen Rechtsvorschriften (Der entsprechende Legislativvorschlag, dem eine Konsultation vorausgehen wird, dürfte bis zum Frühjahr 2011 verabschiedet werden)
Artikel 1
Änderungen der Richtlinie 97/9/EG
Die Richtlinie 97/9/EG wird wie folgt geändert:
(2c) Es wird eine Deckung im Sinne von Absatz 2b entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften und Vertragsbedingungen einem Anteilsinhaber eines OGAW für eine Forderung wegen des Wertverlusts des OGAW-Anteils gewährt, die dadurch enstanden ist, dass eine Verwahrstelle oder ein Dritter, der bzw. dem die OGAW Vernögenswerte anvertraut wurden, nicht in der Lage war, eine der folgenden Leistungen zu erbringen:
a) Gelder zurückzuzahlen, die dem OGAW geschuldet werden oder gehören und für seine Rechnung im Zusammenhang mit OGAW-Tätigkeiten gehalten werden;
b) dem OGAW Instrumente zurückzugeben, die ihm gehören und für seine Rechnung im Zusammenhang mit OGAW-Tätigkeiten gehalten oder verwaltet werden.“
Artikel 4a
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Systeme über angemessene Methoden zur Bestimmung ihrer potenziellen Verbindlichkeiten verfügen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anlegerentschädigungssysteme im Verhältnis zu ihren Verbindlichkeiten zweckmäßig finanziert sind.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass jedes System eine Zielausstattung von mindestens 0,5 % des Werts der von den Wertpapierfirmen und OGAW gehaltenen, verwahrten oder verwalteten Gelder und Finanzinstrumente festlegt, die vom Anlegerentschädigungssystem gedeckt werden. Der Wert der gedeckten Gelder und Finanzinstrumente wird jedes Jahr zum 1. Januar berechnet.
Die Kommission erlässt mittels delegierter Rechtsakte im Sinne von Artikel 13a und vorbehaltlich der Bedingungen der Artikel 13b und 13c Maßnahmen, um die Methode zur Berechnung des Werts der von den Anlegerentschädigungssystemen gedeckten Gelder und Finanzinstrumente festzulegen, so dass die von den Systemen festzulegende Zielausstattung ermittelt und diese unter Berücksichtigung der
Entwicklungen auf den Finanzmärkten geändert werden kann.
Artikel 5
(1) Kommt eine Wertpapierfirma, ein OGAW, eine Verwahrstelle oder ein Dritter, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Mitglieder eines Systems sein müssen, ihren jeweiligen Verpflichtungen als Mitglied dieses Systems nicht nach, so werden die zuständigen Behörden, die die Zulassung für die Wertpapierfirma oder den OGAW erteilt haben, hiervon in Kenntnis gesetzt; sie ergreifen im Zusammenwirken mit dem Entschädigungssystem alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Verhängung von Sanktionen, um sicherzustellen, dass die Wertpapierfirma, der OGAW, die Verwahrstelle oder der Dritte ihren Verpflichtungen nachkommen.
(2) Kommt die Wertpapierfirma, der OGAW, die Verwahrstelle oder der Dritte trotz der Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 ihren Verpflichtungen nicht nach, kann das System mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden der Wertpapierfirma, dem OGAW, der Verwahrstelle oder dem Dritten die Kündigung der Mitgliedschaft im System mit einer Frist von mindestens zwölf Monaten ankündigen. Die in Artikel 2 Absätze 2a und 2c vorgesehene Deckung wird für die während dieses Zeitraums getätigten Wertpapiergeschäfte bzw. ausgeübten OGAW Tätigkeiten weiter gewährt. Ist die Wertpapierfirma, der OGAW, die Verwahrstelle oder der Dritte bei Ablauf der Kündigungsfrist ihren bzw. seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen, so kann das Entschädigungssystem mit erneuter ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden den Ausschluss vollziehen.
(3) Eine Wertpapierfirma, ein OGAW, eine Verwahrstelle oder ein Dritter, die von einem Anlegerentschädigungssystem ausgeschlossen wurden, kann weiterhin
Wertpapierdienstleistungen erbringen bzw. OGAW-Tätigkeiten ausüben oder mit der Handhabung der Finanzinstrumente der Anleger oder des OGAW betraut sein, sofern
die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) sie hatten vor ihrem Ausschluss alternative Vorkehrungen zur Entschädigung getroffen, die gewährleisteten, dass den Anlegern und den OGAW eine Deckung
garantiert werden würde, die der des amtlich anerkannten Systems mindestens gleichwertig war, und dass die Merkmale derartiger alternativer Vorkehrungen denen
des amtlich anerkannten Systems gleichwertig waren;
b) die für die Zulassung der Wertpapierfirma oder des OGAW zuständige Behörde hat bestätigt, dass die in Buchstabe a genannten Bedingungen erfüllt sind.
(4) Vermag eine Wertpapierfirma oder ein OGAW, deren bzw. dessen Ausschluss gemäß Absatz 2 vorgesehen ist, keine alternativen Vorkehrungen zu treffen, die die
Anforderungen nach Absatz 3 erfüllen, widerrufen die zuständigen Behörden, die die Zulassung erteilt haben, diese
b) für den von ihnen zugelassenen OGAW umgehend.
(5) Vermag eine Verwahrstelle oder ein Dritter deren bzw. dessen Ausschluss gemäß Absatz 2 vorgesehen ist, keine anderweitigen Vorkehrungen zu treffen, die die
Anforderungen nach Absatz 3 erfüllen, dürfen ihnen die Vermögenswerte der Anleger oder des OGAW nicht anvertraut werden. „
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