Die Bundesregierung hat in ihrer Kabinettsitzung vom 15.12.2010 den Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der neugefassten Investmentfonds-Richtlinie (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz) beschlossen. Die Richtlinie zielt darauf, die Effizienz des Investmentfondsgeschäfts zu erhöhen und den Anbietern von Fondsprodukten attraktive und wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen zu bieten. Für Fondsanleger werden EU-weit einheitlich hohe Schutzstandards geschaffen.
Der Gesetzentwurf (siehe Dokument zum download: OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-VI-UmsG)) beinhaltet die Umsetzung der neugefassten europäischen Investmentfonds-Richtlinie 2009/65/EG (sog. „OGAW IV-Richtlinie“, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) im Investmentgesetz (InvG), die zum 1. Juli 2011 in nationales Recht umzusetzen ist. Aufgrund einer vergleichbaren Interessenlage sollen die Vorschriften auch für nicht durch die OGAW IV-Richtlinie harmonisierte Fonds (sog. „Nicht-OGAW-Fonds“, z.B. Offene Immobilienfonds) Anwendung finden. Der Gesetzesentwurf enthält zudem steuerliche Maßnahmen.
Aufsichtsrechtliche Änderungen
Die OGAW-IV-Richtlinie regelt insbesondere folgende Bereiche, die durch Änderungen des InvG umgesetzt werden:
- die Pflicht, Anleger durch zweiseitige wesentliche Anlegerinformationen kurz und leicht verständlich über die Hauptmerkmale der Investmentfonds zu informieren,
- die Ermöglichung der grenzüberschreitenden Fondsverwaltung durch Kapitalanlagegesellschaften,
- die Beschleunigung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Fondsanteilen durch direkte Übersendung der für den öffentlichen Vertrieb im europäischen Ausland erforderlichen Unterlagen innerhalb der Aufsichtsbehörden,
- die Steigerung der Fondseffizienz durch Ermöglichung von grenzüberschreitenden sog. Master-/Feeder-Konstruktionen (eine Form des Poolings von Vermögenswerten); hierbei investiert ein sog. „Feederfonds“ nahezu sein gesamtes Vermögen in einen sog. „Masterfonds“, die Risikomischung erfolgt indirekt auf Ebene des Masterfonds,
- die Vereinheitlichung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an inländische und grenzüberschreitende Fondsverschmelzungen. Insbesondere werden die Informationspflichten gegenüber dem Anleger verbessert.
- und die Einführung eines Schlichtungswesens für Verbraucher (vergleichbar dem bereits bestehenden Ombudsmannverfahren für Banken).
In Anlehnung an die Vorgaben der OGAW-IV-Richtlinie im Bereich Verschmelzungen und Master-Feeder-Konstruktionen sieht der Gesetzentwurf zudem neue Informationspflichten gegenüber dem Anleger mittels eines dauerhaften Datenträgers vor (Schreiben, E-Mail etc.). Dies bedeutet beispielsweise eine Verbesserung der Information der Anleger bei Änderungen der Kosten oder Anlagestrategie eines Investmentfonds.
Verbesserungen für Mikrofinanzfonds
Das Gesetz dient ferner der Verbesserung der Rahmenbedingungen für sog. Mikrofinanzfonds, bei denen inländische Fonds in unverbriefte Darlehensforderungen sogenannter Mikrofinanz-Institute investieren können. Hier sollen bestehende Hemmschwellen abgebaut werden. Die bisherigen Anforderungen des InvG an Mikrofinanz-Institute haben dazu geführt, dass keine Mikrofinanz-Sondervermögen in Deutschland aufgelegt wurden. Die Anforderungen an die Mikrofinanz-Institute sind daher auf ein angemessenes Maß zurückzuführen.
Steuerliche Folgeänderungen der OGAW IV-Umsetzung
Die nach der OGAW-IV-Richtlinie zugelassene grenzüberschreitende Fondsverwaltung durch Kapitalanlagegesellschaften macht ferner steuerrechtliche Anpassungen erforderlich, um auch künftig eine eindeutige steuerliche Kategorisierung von Investmentvermögen als inländisches oder ausländisches Steuersubjekt zu gewährleisten.
Sonstige steuerliche Änderungen
Zusätzlich und unabhängig von der Umsetzung der OGAW-IV-Richtlinie ist es erforderlich, den Kapitalertragsteuerabzug bei sammelverwahrten Aktien und Investmentanteilen ab dem 1. Januar 2012 neu zu regeln, um Steuergestaltungen bei Leerverkäufen über den Dividendenstichtag zu verhindern.
Änderung REIT-Gesetz
Außerdem ist eine Regelung im Zusammenhang mit dem REIT-Gesetz (Real Estate Investment Trust) aufgenommen worden, wonach für Vor-REITs die Frist für den zur Erlangung des REIT-Status erforderlichen Börsengang auf Antrag um ein weiteres Jahr verlängert werden kann und hierdurch auch ein steuerlicher Bestandsschutz (§ 3 Nummer 70 EStG – Exit Tax) eintritt.
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