Ergänzende Regelungen zur Anrechnung von Sicherheiten in OGAW

Anfang August hat die esma eine aktualisierte Version ihrer Leitlinien zu börsengehandelten Indexfonds (Exchange-Traded Funds, ETF) und anderen OGAW-Themen veröffentlicht. Darin  finden sich u.a. auch Vorgaben zur Anrechnung von Sicherheiten aus OTC-Geschäften, die in Ergänzung zu den CESR/10-788-Vorgaben zur Berechnung des Kontrahentenrisikos relevant sind. Neben diesen Vorgaben zur Beschaffenheit und Anrechnung von Sicherheiten werden im esma-Dokument auch „Anlagegrenzen“ für den Pool an Sicherheiten definiert. Mit diesen quantitativen Restriktionen soll eine ausreichende Diversifikation erreicht werden: „Diversifizierung der Sicherheiten (Anlagekonzentration): Bei den Sicherheiten ist auf eine angemessene Diversifizierung in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten zu achten. Das Kriterium der angemessenen Diversifizierung im Hinblick auf die Emittentenkonzentration wird als erfüllt betrachtet, wenn der OGAW von einer Gegenpartei bei der effizienten Portfolioverwaltung oder bei Geschäften mit OTC-Derivaten einen Sicherheitenkorb (Collateral Basket) erhält, bei dem das maximale Exposure gegenüber einem bestimmten Emittenten 20 % des Nettoinventarwerts entspricht.“

Auch zu Anforderungen an die Verwahrung von Sicherheiten finden sich Ausführungen in den Leitlinien. So wird klargestellt, dass bei Rechtsübertragungen die Sicherheiten von der Verwahrstelle verwahrt werden sollen. Leider fehlt in diesem Zusammenhang eine weitere Präzisierung von Art und Umfang der übertragenen Rechte.

Quelle: http://www.esma.europa.eu/system/files/esma-2014-0011-01-00-ende.pdf

 

 


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