Letzten Donnerstag wurde im Deutschen Bundestag das OGAW-V-Umsetzungsgesetz durch die Regierungsfraktionen und gegen die Stimmen der Opposition als Anpassungen des KAGB verabschiedet. Für die Fondsbranche wichtige Fragen, wie Vorgaben zur Unabhängigkeit von KVG und Verwahrstelle oder auch Konkretisierungen zur Insolvenzsicherheit bei Unterverwahrung von Vermögensgegenständen, sind weiterhin bis zur Veröffentlichung einer entsprechenden Durchführungsverordnung offen geblieben.
Die wesentlichen Änderungen im KAGB betreffen die Schaffung einer Regelung für die Übertragung der Verwaltung auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Schaffung einer Regelung für die Verschmelzung unter Beteiligung einer offenen Investmentkommanditgesellschaft, die Streichung der Ausnahmebestimmung bezüglich kleiner inländischer Publikums-AIF in der Rechtsform der Genossenschaft, die Anhebung des Strafmaßes in § 339, die Anpassung des KAGB an die Vorgaben des mit den USA abgeschlossenen sogenannten FATCA-Abkommens und die Schaffung eines Rahmens für die Darlehensvergabe durch AIF. Dieser Rahmen sieht im Grundsatz vor, dass eine Vergabe von Gelddarlehen u.a. nur zulässig ist für Rechnung eines diversifizierten geschlossenen Spezial-AIF, der selbst nur begrenzt Kredite aufnehmen kann. Erleichterungen sieht der Rahmen für sogenannte Gesellschafterdarlehen vor.
Mit dem Gesetz sollte das KAGB auch an eine Delegierte Verordnung der Europäischen Kommission angepasst werden. Diese sollte auf Grund der Ermächtigungen in der geänderten Richtlinie 2009/65/EG zum einen festlegen, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit Verwaltungsgesellschaft und Verwahrstelle als voneinander unabhängig im Sinne der geänderten Richtlinie 2009/65/EG anzusehen sind, und zum anderen die Schritte bestimmen, die ein Unterverwahrer zur Sicherstellung der Insolvenzfestigkeit der Vermögensgegenstände des OGAW unternehmen muss, damit eine Unterverwahrung zulässig ist (Artikel 22a Absatz 3 Buchstabe d, Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 26b Buchstaben e und h der Richtlinie 2009/65/EG).
Diese Vorgaben der Delegierten Verordnung sollten über den Anwendungsbereich der geänderten Richtlinie 2009/65/EG hinaus auf AIF-Sachverhalte (Vorgaben zur Unabhängigkeit) bzw. auf Publikums-AIF (Vorgaben zur Sicherstellung der Insolvenzfestigkeit) erweitert werden. Da die Europäische Kommission den Delegierten Rechtsakt zum Zeitpunkt des Beschlusses der Regierung über den Gesetzentwurf noch nicht erlassen hatte, wurde in diesem auf den entsprechenden Entwurf für eine Delegierte Verordnung der Europäischen Kommission vom 23. Juli 2015 („UCITS V level 2; draft 23/07/2015“) Bezug genommen (Bundestags-Drucks. 18/6744, S. 8, 9, 12, 14 und 15).
Aufgrund von Verzögerungen bei der Europäischen Kommission wird die Delegierte Verordnung von der Europäischen Kommission jedoch nunmehr voraussichtlich erst zu einem Zeitpunkt in Kraft treten, der eine Berücksichtigung im Rahmen dieses Gesetzes ausschließt. Die zur Anpassung an die Delegierte Verordnung vorgesehenen Regelungen werden daher aus diesem Gesetz herausgelöst und sollen im Rahmen eines geeigneten nachfolgenden Gesetzgebungsverfahrens übernommen werden.
Die Drucksache des Bundestages finden Sie hier: BT Drucksache 18_7393
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