Gebühren und Kosten in Fonds: Bestandsschutz fällt 2013

„Banker füllen sich wieder ihre Taschen: Millionen-Boni ausgeschüttet!“ „Investmentbank verzockt 3 Milliarden“… Es sind momentan keine guten Zeiten, Anlegern die Gebühren- und Kosten von Fonds zu erläutern. Sachliche Argumente und Darstellungen der Vorteile des Fondssparens werden durch reale Entwicklungen relativiert und immer mehr Kunden sehen den Nutzen eher beim Verkäufer als bei sich selbst. Zudem verschlingen die Gebühren und Kosten der Produkte nicht selten einen großen Teil, oder gar alles, der mühevoll erwirtschafteten Rendite. Der Fondsvertrieb bekommt dies zu spüren und die Nettomittelabflüsse bei aktiv gemanagten Publikumsfonds sprechen eine eindeutige Sprache. Mit Vorbehalten gegenüber den erbrachten Leistungen und einer angemessenen Vergütung dafür, wird die Branche sicher noch lange Zeit leben müssen, nicht zuletzt verstärkt durch die Krise der  offenen Immobilienfonds.

Andererseits sehen sich Fondsanbieter einem steigenden Kostendruck ausgesetzt, der im wettbewerbsintensiven Umfeld, möglichst unbemerkt, auf den Kunden abgewälzt werden muss. Ähnlich wie bei Handytarifen werden auch von der Fondsindustrie vielerorts Gebührenmodelle kreiert, deren Durchdringung so herausfordernd ist wie die der mechanischen Zusammenhänge der Kunstwerke von Jean Tinguely (Das Errichten von völlig sinnlosen, komplizierten aber irgendwie funktionstüchtigen Maschinen war vielleicht das Markenzeichen schlechthin für Jean Tinguely, einen der größten Künstler des 20. Jahrhunderts, mehr unter www.tinguely.ch).

Vor dem Hintergrund, die Anleger (und damit nachhaltig auch das Produkt „Fonds“) besser zu schützen, hat der Gesetzgeber mit der Umsetzung von Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 2009/65/EG im neuen InvG seit Juli 2011 die Gebühren- und Kostenregelungen in die Genehmigungsprüfung der besonderen Vertragsbedingungen für richtlinienkonforme Publikums-Sondervermögen einbezogen. Um die Genehmigung zu vereinfachen und zu beschleunigen haben die Aufsicht und der BVI gemeinsam Musterkostenklauseln (musterbaustein_kosten_rlk_svm) erarbeitet, die als Bestandteil der Vertragsbedingungen Verwendung finden (können). „Die Musterkostenklauseln dienen uns als Richtschnur in der Verwaltungspraxis, an der auch abweichende Formulierungen in Bezug auf Transparenz und Anlegerinteressen gemessen werden können“ so Hans-Georg Carny, Referent für das Thema bei der Bafin.

Insgesamt kann hier durchaus von einer Standardisierung gesprochen werden, wenngleich das Nachvollziehen der vorformulierten Regelungen, insbesondere zu den performanceabhängigen Vergütungsmodellen, nach wie vor ein gewisses Grundverständnis der Materie voraussetzt. „Hurdle Rate“ oder „High Water Mark“ Regelungen erschließen sich nicht unmittelbar, insbesondere wenn Fonds mit identischen Risikoprofilen und Anlageschwerpunkten im Hinblick auf die Kosten verglichen werden sollen. Flankiert von der Ergänzung in §9 InvG, ist nun ein Instrumentarium geschaffen, mit dem die Bundesanstalt prüfen kann, ob dem Anleger unangemessene Kosten-und Gebührenstrukturen auferlegt werden, insbesondere solche, die für den Anleger als interessenwidrig anzusehen wären (beispielsweise bestimmte Gestaltungen sogenannter Performance-Gebühren). „Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Festlegung der Höhe der Verwaltungsvergütung, die die Kapitalanlagegesellschaft dem Fondsvermögen für ihre Verwaltungstätigkeit in Rechnung stellt, eine rein wirtschaftliche Entscheidung bleibt, die keiner aufsichtsrechtlichen Kontrolle durch die Bundesanstalt unterliegt“ so einschränkend in den Erläuterungen zum neuen InvG.

Wie jedoch wirkt sich diese Regelung auf jene Kostenregelungen aus, die noch vor Inkrafttreten des neuen InvG vereinbart wurden? Die Frage nach dem Bestandsschutz schien zu Beginn nämlich nicht eindeutig, weshalb sich die Aufsicht im Juli 2011 zu einer Klarstellung veranlasst sah. Darin wird erläutert, dass zwar prinzipiell nach § 144 Abs. 6 InvG bestehende Kostenregelungen nicht der nachträglichen Genehmigungspflicht unterliegen, dennoch aber seit 01.07.2011 ohne Übergangsfrist die KAGen über geeignete Verfahren verfügen müssen, um eine Beeinträchtigung von Anlegerinteressen durch unangemessene Kosten, Praktiken und Gebühren zu vermeiden.

Bestandsschutz für Kostenklauseln nur noch befristet

Seit der Veröffentlichung der Drucksache 17/9645 des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages vom 15.05.2012 ist der Bestandsschutz für Kostenklausen jedoch generell zeitlich befristet. Darin heißt es: „Dass dieser Bestandschutz unbefristet gewährt wurde, stellt ein redaktionelles Versehen dar, das nunmehr korrigiert werden soll“ (BT Drucksache 1709645, Artikel 8, Seite 40, 41). Die beschlossene Änderung des Investmentgesetzes sieht vor, dass alle Kostenklauseln von Sondervermögen bis zum 01. Juli 2013 von der Bundesanstalt zu genehmigen sind. Die Anzahl der prüfenden Fonds macht eine Anpassung der Genehmigungsfrist von 8 Wochen erforderlich, abweichend zu den 4 Wochen im § 43 Absatz 2 Satz 2 InvG. Dies bedeutet, dass die Aufsicht sich mit über Tausend Kosten- und Gebührenklauseln auseinanderzusetzen hat und prüfen muss, ob diese den Anforderungen an Transparenz und Angemessenheit genügen. Es ist davon auszugehen, dass die Musterkostenklauseln auch hier als „Leitplanken“ dienen werden. Noch ist für die Mitarbeiter im Amt nicht abzuschätzen, wie viel Anpassungsbedarf sich hieraus ergeben wird.

Änderungsbedarf zieht hohen Anpassungsaufwand nach sich

Es ist jedoch damit zu rechnen, dass an einigen Stellen nachgearbeitet werden muss. „Im Rahmen unserer Analysen von Kostenstrukturen sehen wir insbesondere für deutsche Fonds mit performanceabhängigen Gebühren Verbesserungspotential. Es fehlt oft an Verständlichkeit und nachvollziehbaren Definitionen, unter welchen Umständen eine wertabhängige Vergütung fällig wird“ so Simon Nöth von der Fondsratingagentur Morningstar und fügt hinzu: „Im Vergleich zu den Gebühren von im Ausland vertriebenen Fonds gewinnen wir den Eindruck, dass hierzulande das geringere Kostenbewusstsein genutzt wird. Wenn ein Viertel der Outperformance eines Bond-Fonds abgeschöpft wird ist dies kaum als angemessen anzusehen“.

Sollte sich im Rahmen der Prüfungen ergeben, dass bestimmte Modelle zur Berechnung von Gebühren oder auch Umlagen von Kosten nicht genehmigungsfähig sind, ist für die betroffene Gesellschaft nicht nur mit Einbußen auf der Ertragsseite zu rechnen, sondern auch mit erheblichem Aufwand zur Änderung der Berechnungen, Bezugsgrößen und Parameter in den Administrationssystemen. Nicht immer gelingt eine nachvollziehbare Zuordnung der in den BVBs beschriebenen Intention und den Algorithmen und Daten in den IT-Systemen. Dies spüren auch Depotbanken, die entsprechend den regulatorischen Anforderungen die von der KAG dem Fonds belasteten Gebühren („VVG“) vor Überweisung des Rechnungsbetrages zu prüfen haben. Darüber hinaus müssen die Gebühren bewertungstäglich abgegrenzt werden, um den Anteilspreis ermitteln bzw. kontrollieren zu können. Bei performanceabhängigen Modellen ergeben sich hohe Anforderungen an den Datenhaushalt und die Abstimmung zu den Verfahren, wenn bspw. die Beträge einer negativen Benchmark-Abweichung aus der vorigen Abrechnungsperiode auf die aktuelle Periode anzurechnen sind. Viele Systeme, die in der Fondsbuchhaltung von KAGen und Depotbanken eingesetzt werden, stoßen an Grenzen, wenn es um die flexible und transparente Administration von komplexen Gebührenmodellen geht. Darüber hinaus werden hohe Anforderungen an den Datenhaushalt gestellt.

Spezialisierte Lösungen bieten Vorteile

Insbesondere dann, wenn Änderungen in den Gebühren- oder Kostenklauseln anstehen, die von der KAG umzusetzen (und von der Depotbank zu kontrollieren) sind, wird oft deutlich, dass die zugrunde liegenden Berechnungsroutinen verschachtelt sind und auf Daten zugreifen müssen, die fachlogisch nur in diesem speziellen Kontext zusammenhängen. „Um die durchgängige Qualität und Transparenz unserer Prozesse auch für die Administration und Kontrolle der Gebühren und Kosten in unseren Fonds sicher zu stellen, haben wir uns für den Einsatz eines spezialisierten Systems entschieden, das unsere Anforderungen diesbezüglich umfassend abdeckt“ erläutert Dr. Christian Popp, Geschäftsführer der Helaba Invest. Ein systematischer, nachvollziehbarer Aufsatz der Gebühren- und Kostenmodelle bei der KAG bietet auch für kontrollierende Stellen wie Revision, Prüfer oder Depotbank Vorteile. Nicht zuletzt durch das BaFin-Rundschreiben sehen sich insbesondere Depotbanken bei der Kontrolle der berechneten Gebühren im Modell 1 Verfahren vor Herausforderungen. Die Nutzung von Excel Sheets wird im Hinblick auf Sicherheit und Audit Trail von Prüfern zunehmend kritisch gesehen. „Plausibilisierungen“ sind oft ein zu grobmaschiges Netz, durch das Fehler nicht immer erkannt werden. Vor dem Hintergrund der Anlegerinteressen können diese Verfahren Risiken bergen. Es ist deshalb damit zu rechnen, dass die Genehmigungspflicht der Gebühren und Kosten in Fonds auch zu einer Sensibilisierung bei der Beurteilung der prozessualen und technischen Implementierung durch Prüfer und Revision nach sich ziehen wird.

Automatisierung des Gebührenberechnungsprozesses mit „calculo“

(von Thomas Messmer, Sowatec AG) Die Firma Sowatec bietet mit ihren Produkt „calculo“ eine Software Lösung, die regelbasiert aufgebaut ist und sich in die bestehende Systemumwelt flexibel integrieren lässt. Damit wird die Voraussetzung geschaffen, neue oder geänderte Gebührenmodelle zeitnah, transparent und mit adäquaten vier-Augen-Kontrollen zu implementieren sowie die zur Berechnung notwendigen Daten aus unterschiedlichen Quellen einzubinden. Ergebnisse wie Abgrenzungen oder Rechnungsbeträge können über offene Schnittstellen in der Fondsbuchhaltung oder in SAP weiterverarbeitet werden. Mehr Informationen zu einem Anwendungsbeispiel bei der Helaba Invest finden Sie hier: Anwendung calculo bei Helaba Invest


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Kommentare

2 Antworten zu „Gebühren und Kosten in Fonds: Bestandsschutz fällt 2013“

  1. Avatar von Gast
    Gast

    Das Thema wird wieder aktuell weil die seit Mitte letzten Jahres in Deutschland geltenden Regelungen sich so in Luxemburg nicht wieder finden. Wenn nun deutsche Fondsgesellschaften Luxemburger Fonds auflegen, deren Gebührenmodelle in Deutschland nicht zulässig wären, hat das den Eindruck von „Aufsichtsarbitrage“ – auch wenn die Gründe für die Auflegung im Ausland ganz andere waren. Eine differenzierte Betrachtung zum Thema finden Sie auch hier: http://www.fondsprofessionell.de/news/professionell-analysiert-kommentiert/nid/was-die-branche-aus-dem-medialen-frontalangriff-auf-dws-und-union-lernen-muss/gid/1013360/ref/4/

  2. Avatar von Gast
    Gast

    Ich hatte gehört, dass die BVI-Musterkostenklauseln nicht ganz widerspruchsfrei sein sollen. Weiß jemand warum?

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