BaFin: Risikomessung nach einfachem Ansatz durch die Depotbank

Die Bundesanstalt hat in einem Schreiben vom 02.11.2011 an die Verbände mitteilen lassen, dass  Depotbanken die Risikomessung nach dem sogenannten „einfachen Ansatz“ für Fonds zu überprüfen hat. Für die Überprüfung nach dem einfachen Ansatz könne die Depotbank die Deltas, die ihr von der Kapitalanlagegesellschaft nach § 17 Abs. 2 DerivateV mitgeteilt wurden und die sie einer vorherigen Plausibilitätsprüfung unterzogen hat, verwenden.

Argumentiert wird mit dem Hinweis auf § 22 Absatz 1 Satz 2 InvG wonach die Depotbank die Weisungen der KAG auszuführen hat, solange diese nicht gegen vertragliche oder gesetzliche Bestimmung verstoßen. Im Übrigen eine Argumentation, die nicht neu ist und aus der bereits vor §27 Absatz 1 Nr. 5 InvG die Pflicht zur Überwachung der Anlage- und Erwerbsgrenzen durch die Depotbank abgeleitet werden konnte. Insoweit ist der Hinweis auf die Prüfpflicht der Depotbank, die auch eine Restriktion in Bezug auf ein definiertes (maximales) Marktrisiko zu umfassen hat, nachvollziehbar. In der Folge kann dann der Hinweis im Rundschreiben, die Marktrisikogrenze sei als Anlagegrenze von der Depotbank nicht zu prüfen, zumindest im Hinblick auf die praktische Umsetzung ignoriert werden.

Überraschend wirkt dagegen die Beurteilung des Aufwandes zur Implementierung des einfachen Ansatzes. „Einfach“ im Ansatz der Risikomessung nach Derivate Verordnung bedeutet in der Praxis nicht zwangsläufig eine ausgewogene Verhältnismäßigkeit von Kosten und Aufwand der Kontrolltätigkeit und Nutzen für die Anleger. Und da genau dieses Argument zur teleologischen Reduktion des Prüfumfanges von der BaFin ins Feld geführt wird (Rundschreiben VIII. 1.c, erster Absatz), muss sich die Zielorientierung der aktuellen Erläuterung daran messen lassen.

Darüber hinaus bleibt offen, wie verfahren werden soll, wenn die KAG den qualifizierten Ansatz zur Risikoüberwachung wählt. Müssen diese Fonds von der Depotbank nicht geprüft werden? „Die Methode ist in eigener Verantwortung auf Basis der Analyse des Risikoprofils des Sondervermögens einschließlich der eingesetzten Derivate zu wählen. Die gewählte Methode muss der verfolgten Anlagestrategie sowie der Art und Komplexität der eingesetzten Derivate und deren Anteil im Sondervermögen angemessen sein.“ (§6 Absatz 2 Derivate Verordnung). Neben dem Argument der Kosten drängt sich hier die Frage nach dem zusätzlichen Nutzen durch eine Messung des Risikos mit anderen Anrechnungswerten und ggf. auch auf abweichender Datenbasis, durch die Depotbank auf. Und weiter: wie soll eine Plausibilisierung von Deltas, die von der KAG meist über Datenprovider bezogen werden, durch die Depotbank aussehen? Wie wird bei Abweichungen verfahren? Greifen die für Anlagegrenzen definierten Eskalationsprozesse? Sind aktive von passiven Verletzungen zu unterscheiden? Wie ist die Anforderung der Risikomessung durch die Depotbank im Modell 1 umzusetzen?

Momentan scheint also vieles unklar zu sein und es bleibt abzuwarten, wie die Marktteilnehmer eine entsprechende Lösung umsetzen werden.


Beitrag veröffentlicht

in

, ,

von

Schlagwörter:

Kommentare

7 Antworten zu „BaFin: Risikomessung nach einfachem Ansatz durch die Depotbank“

  1. Avatar von Christoph Scherer

    M.E. muss die Erwerbsgrenze, um die es im Kommentar oben geht, mit Inkraftreten der neuen Derivate Verordnung in den Anlagrichtlinien neu definiert werden. Idealerweise wird diese Klausel ersetzt durch ein schlüssiges und endlich gefasstes Universum an Instrumenten, die dann nach Vorgabe des Investors als erlaubt bzw. verboten zu klassifizieren sind.

  2. Avatar von Gast
    Gast

    Ist denn die Erwerbsgrenze „es dürfen keine Derivate erworben werden, die den qualifizierten Ansatz erfodern“ demnach auch von der Depotbank zu prüfen? Da diese Zuordnung (je Fonds) nach der neune DerV der KAG obliegt, muss die Depotbank darüber informiert werden. Diese müßte sowohl die Definition als auch die Einordung der Derivate „mandantenspezifisch“ abbilden. Wie kann die Depotbank hier eine einheitliche Sicht in den Systemen implementieren?

  3. Avatar von Gast
    Gast

    Bei der Kontrolle nach Modell 1 sind die Konfigurationen und Parameter im System der KAG kaum nachvollziehbar. Auch der Kontrollreport nach ISAE 3402 gibt über die korrekte Implementierung keine Auskunft. Daraus folgt, dass in solchen Fällen die Risikomessung ausschließlich durch die KAG erfolgt. Depotbank, Anleger und Prüfer müssen darauf vertrauen, dass sie das richtig macht.

  4. Avatar von Gast
    Gast

    Ich gehe davon aus, dass mit dem Schreiben eine Klarstellung hinsichtlich des Prüfumfanges für die Depotbank wie folgt zu verstehen ist: Wählt die KAG für ein Sondervermögen den qualifizierten Ansatz, so besteht für die Depotbank keine Pflicht zur Kontrolle des Marktrisikos, da das Vorhalten entsprechender Systeme wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, und der einfache Ansatz nicht einschlägig ist. Für Fonds, bei denen KAG (ggf. in Abstimmung mit Investor) nach einfachem Ansatz prüfen, hat die Depotbank die Anrechnungswerte für Kontrahenten und Emittenten nach den Vorgaben der DerivateV, einfacher Ansatz zu berechnen (das war bisher auch schon so) und dann mit diesen Werten das Marktrisikopotential für diese Fonds zu ermitteln. Dies gestaltet sich wesentlich weniger aufwendig wie die Berechnungen nach qualifiziertem Ansatz.

  5. Avatar von Gast
    Gast

    Inwieweit ist denn die Beschreibung der Verfahrensmodelle 1 und 2 im Rundschreiben ausschließlich auf die Anlagegrenzprüfung zu beziehen, und kann hier die Prüfung nach §22 Abs 1 Satz 2 ausgenommen werden?. Insbesondere für die Kontrollen nach Modell 1 ist eine Klärung hilfreich.

  6. Avatar von Gast
    Gast

    als KAG sehen wir in der Abstimmung mit unseren Depotbanken über strukturelle Abweichungen in den Exposures, die auf Unterschieden in Daten und Modellen beruhen, einen erheblichen zusätzlichen Aufwand.

  7. Avatar von Gast
    Gast

    Treffende Ausführungen! Als weitere Herausforderung darf die ggf. notwendige untertägige Neuberechnung des Risikos ergänzt werden. Kosten/Nutzen Verhältnis droht hier aus dem Ruder zu laufen.

Schreibe einen Kommentar