BaFin-Konsultation: Anpassung der Derivate Verordnung

Die BaFin hat gestern eine Änderung der Derivate Verordnung zur Konsultation (Frist für Rückmeldungen: 05.12.2014!) veröffentlicht. Im wesentlichen handelt es sich dabei um eine notwendige Anpassung an die Änderung der esma Leitlinien zu börsengehandelten Indexfonds und anderen OGAW-Themen von August diesen Jahres (ESMA/2012/832). Dort sind u.a. von der aktuellen Derivate Verordnung abweichende Anforderungen an die Diversifizierung von Sicherheiten, die ein Investmentvermögen von Kontrahenten erhält, definiert. Diese Änderungen werden nun in einer neuen Derivate Verordnung aufsichtsrechtlich umgesetzt. Zunächst erscheint die Umsetzung unkritisch, weil für bestimmte Wertpapiersicherheiten die zulässige Emittentenkonzentration (von Spezial AIFs kann die Vorgabe abbedungen werden) gelockert wird. Soll davon Gebrauch gemacht werden, muss dies jedoch im Prospekt vermerkt werden und Auslastungen über der bisher geltenden 20% Emittentengrenze im Jahresbericht dokumentiert sein.

Damit wird vermutlich etwas Spannung aus dem vertraglichen Verhältnis zwischen KVG und Kontrahenten genommen, auf dessen Basis der Asset Manager bisher oft keinen Einfluss auf die Struktur der gestellten Sicherheiten nehmen kann, er aber auf der anderen Seite für die Einhaltung der Diversifikations-Anforderungen verantwortlich ist.

Aktuell scheinen Sicherheiten an anderen Stellen Kopfschmerzen zu bereiten – nämlich die von Investmentvermögen zu stellenden. Hier sind Asset Manager mit der Umsetzung der EMIR-Vorgaben mit Anforderungen an Sicherheiten konfrontiert, die zu schmerzhaften Umschichtungen in den Portfolien führen können. Zwar mußten laut Derivate Verordnung Fonds schon immer in der Lage sein, jederzeit alle Verpflichtungen aus Derivaten mit Bar-Ausgleich erfüllen zu können. Die Bereithaltung der dazu notwendigen Sicherheiten ist Aufgabe des Managers, der jedoch gezwungen sein kann, nun liquide Papiere zu verkaufen, wenn der Kontrahent nur Barsicherheiten akzeptiert.

 


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