Luxemburg: Guidelines zu Kontrollpflichten von AIF-Verwahrstellen

Der Bankenverband „ABBL“ und die Interessenvertretung der Fondsindustrie in Luxemburg „Alfi“ haben gemeinsam Richtlinien entwickelt, die eine Implementierung der Kontrollprozesse bei der Verwahrstelle unterstützen sollen. Dabei werden alle Überwachungspflichten, die sich aus der AIFM-Richtlinie sowie entsprechender Level II Verordnung ergeben, erläutert und mögliche Umsetzungsalternativen beschrieben. Damit kommen diese Guidelines inhaltlich dem nahe, was auch in Deutschland mit einem neuen Depotbankrundschreiben zu erwarten ist: Vorgaben, die das „WAS“ getan werden muss, durch ein „WIE“ es umzusetzen ist ergänzen. Und erneut zeigt Luxemburg, dass ein konstruktives Zusammenwirken der Beteiligten, AIFM und Verwahrstelle, eines mindestens sicherstellen kann: Praxisnähe der beschriebenen Lösungen. Ein Minimalziel, das von Vorgaben aus der Feder einer Aufsichtsbehörde erst erreicht werden muss.

Ein, im Sinne Vereinheitlichung von Verwahrstellen-Kontrollaufgaben, wesentlicher Aspekt sei der Lektüre der hier vorgestellten Guidelines vorangestellt: Die Auslegungen und Umsetzungsvorstellungen der Banken und AIFMs in Luxemburg räumen Verfahren viel Platz ein, die nach Depotbankrundschreiben als Modell 1 zu qualifizieren sind. Würde diese spezielle Form der Auslagerung den „Auslegungstod“ für in Deutschland domizilierte Fonds sterben, müsste die Standortdiskussion auch hier erneut geführt werden.

Die Guidelines finden Sie auf der ALFI-Web-Seite unter http://www.alfi.lu/sites/alfi.lu/files/files/Publications_Statements/Brochures/ALFI-ABBL-Guidelines-and-Recommendations-for-Depositaries.pdf


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Eine Antwort zu „Luxemburg: Guidelines zu Kontrollpflichten von AIF-Verwahrstellen“

  1. Avatar von Gast
    Gast

    die Vorgaben hier orientieren sich ja sehr nah an den level II Massnahmen. Sie lassen m.E. den notwendigen Spielraum bei der prozessualen Implementierung, der durch die Vielfältigkeit von Geschäftsvorfällen in der Praxis geboten ist. Auch konkrete Ausführungen zu Kontrollhandlungen sind als Beispiele formuliert. Dennoch kann man aus diesen „Mustern“ ableiten, was als sachgerecht und angemessen anzusehen ist.

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