Die Aufsicht hat letzte Woche eine Liste mit Fragen und Antworten veröffentlicht, die etwas mehr Klarheit zu auslegungsbedürftigen Sachverhalten bezüglich Übergangsvorschriften liefern. Das tut auch Not. Sowohl bei Verwaltungsgesellschaften, insbesondere bei Anbietern von Produkten, die erstmals der umfassenden Regulierung unterliegen, als auch bei den Verwahrstellen, kommen immer wieder Fragen bezüglich verschiedener Umsetzungsvorschriften auf. „Für AIF-Verwahrstellen gibt es keine Übergangsregelung“ war eine vielfach geäußerte Meinung. Dies hätte jedoch bedeutet, dass es Verwahrstellenverträge gibt, die ggf. widersprüchlich sind zu AVBs, BVBs oder anderen Verträgen, deren Regelungen während des Übergangs das InvG zugrunde legen. Nun also die Aussage der BaFin, dass AIF-Verwahrstellen die Anforderungen aus KAGB dann zu erfüllen haben, wenn die entsprechend KAGB geänderten Anlagebedingungen des AIF in Kraft treten, spätestens jedoch ab 22.07.2014. Dies ist m.E. auch unabhängig davon zu sehen, ab wann die KVG eine Zulassung als AIFM beantragt bzw. die Genehmigung erteilt wird.
Neben den Übergangsregelungen zur Verwahrstelle stellen die FAQs klar, wie der Bestandsschutz für Geschlossene Fonds auszulegen ist. In diesem Zusammenhang wurde vielfach von einer „Infektion“ des Altbestandes durch die Regulierung der AIF-Gesellschaft insgesamt gesprochen. „Die Erlaubnis- bzw. Registrierungspflicht und die Anwendung des KAGB auf die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die weitere AIF verwaltet, führen jedoch nicht dazu, dass sich die Vorschriften des KAGB auch auf die geschlossenen Altfonds erstrecken“ so in den FAQs. Einschränkend ist hier die Bedingung, dass Altfonds nach dem Stichtag keine „zusätzlichen Anlagen“ mehr tätigen dürfen. Was nun tatsächlich unter solchen zusätzlichen Anlagen zu verstehen ist, wird nun definiert: „Tätigung einer zusätzlichen Anlage“ ausgegangen werden, wenn ein neuer Vertrag abgeschlossen wird, der eine Investition von Kapital zu Ertragszwecken beinhaltet. Dagegen sind werterhaltende Maßnahmen nicht als „Tätigung einer zusätzlichen Anlage“ anzusehen…“
Die vollständigen BaFin FAQs finden Sie unter http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/FAQ/faq_kagb_ubergangsvorschriften_130618.html?nn=2798666#doc4001352bodyText3
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