Am Montag hat die Europäische Wertpapieraufsicht ESMA eine Konsultation zu den Anforderungen an die Trennung der unterverwahrten Vermögensgegenstände eines AIF veröffentlicht. Die Antworten der befragten Marktteilnehmer sollen Aufschluss darüber geben, inwieweit ein Unterverwahrer die Assets für jede Auftrag gebende Verwahrstelle in jeweils separaten Depots zu führen hat, oder ob es ausreichend ist, die für mehrere Verwahrstellen übernommenen Vermögensgegenstände in übergreifenden Depots zu führen.
Die Konsultation läuft bis Ende Januar 2015. Eine entsprechende Ausarbeitung der Ergebnisse als finale Guidelines soll dann in Q2 2015 abgeschlossen sein. Für deutsche Verwahrstellen, die sich eines Lagerstellennetzes über Unterverwahrer bedienen, könnten diese Ergebnisse von zentraler Bedeutung sein. Sollte eine Trennungspflicht, die über die Trennung von Eigen- und Fremdbestände mit buchhalterischer Zuordnung hinausgeht, Einzug in die Leitlinien erhalten und dementsprechend voraussichtlich auch im Verwahrstellenrundschreiben aufgegriffen werden, könnte dies viele Institute vor große Herausforderungen stellen (auch wenn sich dies bisher schon aus AIFMD und Level II ableiten ließe). Das Management des Lagerstellennetzwerkes der Verwahrstelle muss dann in der Lage sein, für jeden Unterverwahrer sowohl Auskunft über den Schutz der Assets bei Insolvenz des Auftragnehmers als auch die jeweils technische Umsetzung der Zuordnung von Assets und Verwahrstelle in der Konten- und Depotführung geben zu können. Und das für alle Beteiligten einer Verwahrkette.
Zwei Varianten werden im ESMA-Dokument zur Diskussion gestellt:
„However, questions have arisen as to whether the assets which can be held in such an account are only those coming from the same delegating depositary or, alternatively, whether the omnibus account can hold assets for AIF clients coming from different delegating depositaries“
Das Dokument finden Sie hier zum Download: 2014-1326_cp_-_guidelines_on_aifmd_asset_segregation
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