Für viele KVGen war die letzte Anpassung der Systeme an die neue Derivate Verordnung mit großem Aufwand verbunden. Mehrere mögliche Verfahren beim qualifizierten Ansatz mussten analysiert und die Anrechnung auf Emittentengrenzen mit dem einfachen Ansatz umgesetzt werden. Auf Verwahrstellen könnte mit dem neuen Verwahrstellenrundschreiben diese Aufwandswelle ebenfalls zurollen, wenn sie verpflichtet werden sollten, die Auslastungen bezüglich Marktrisiken und Hebel ebenfalls zu berechnen.
Für weiteren Anpassungsbedarf im Fondscontrolling wird zukünftig auch ein neuer Fondstyp, der „ELTIF“, führen. Entsprechende Texte zur Regulierung dieser „European Long Term Investment Funds“ wurden am 17.04. vom EU-Parlament verabschiedet (http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TA&reference=P7-TA-2014-0448&format=XML&language=DE#BKMD-4)
Sowohl für die KVG als auch für die Verwahrstelle wären für ein solches Mandat dann Vorgaben zu Anlagegrenzen und zulässigen Vermögensgegenständen ergänzend zu den Restriktionen in §§192-210 KAGB in den Regelsets und in den Stammdaten umzusetzen. Folgende Übersicht zeigt die wesentlichen Bausteine dieser Vorgaben:
(Quelle: http://www2.weed-online.org/uploads/infoblatt_europaeische_langfristige_investmentfonds.pdf)
Und als wäre das nicht genug, tauchen mit der Finalisierung des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz vermehrt Restriktionen in Anlagebedingungen und Verkaufsprospekten auf, die sich direkt auf Paragrafen des neuen InvStG beziehen.
Nach Ende des Bestandsschutzes am 22.06.2016 werden alle UCITS und AIFs einem von drei möglichen Besteuerungsrahmen zugeordnet. Ob das Vehikel dann als steuerlich für den Anleger privilegierter Investmentfonds oder als Personen- bzw. Kapital – Investitionsgesellschaften qualifiziert, ist von der Einhaltung bestimmter Restriktionen (Anlagegrenzen) abhängig. Diese Restriktionen wurden in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums am 23. April diesen Jahres konkretisiert.
Für die Vorgaben, die quantitativ zu prüfen sind, müssen entsprechende Regeln in den Grenzprüfungssystemen hinterlegt oder angepasst werden. Darüber hinaus leiten sich weitergehende Anforderungen an den Stammdatenhaushalt ab, z.B. bezüglich der steuerlichen Einordnung von Zielfondsanteilen. Aufwändige Einzelfallprüfungen werden notwendig sein, um zuordnen zu können, ob eine Beteiligung an einer Personengesellschaft der 10% „Schmutzgrenze“ oder der 20% Private Equity-Grenze zuzurechnen ist.
Eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen, die das BMF-Schreiben zum InvStG mit sich bringt, finden Sie in der Mandanteninformation der Kanzlei Pöllath & Partners: 140430-ci-bmf-schreiben-aifm-steueranpassungsgesetz
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