BaFin: Vorgaben für Treuhänder als AIF-Verwahrstelle

Am 01.07.2013 hat die BaFin ein Merkblatt zur Konsultation gestellt, in dem die besonderen Pflichten und Anforderungen an Treuhänder, die Verwahrstellenfunktion für AIF nach § 80 Absatz 3 KAGB ausüben, geregelt sind. In Analogie, oder besser Ergänzung, zum Depotbank Rundschreiben ließe sich dieses Merkblatt als „Treuhänder-Rundschreiben“ bezeichnen. Neben den Verwahrstellen-Typischen Kontrollaufgaben wie z.B. Eigentumsverifikation und Zustimmungspflichten, die im Wesentlichen denen der sonstigen Verwahrstellen entsprechen, sind die Anforderungen an die finanzielle Ausstattung, Versicherung und Haftung speziell für Treuhänder definiert, die als Verwahrstelle für AIF zugelassen werden wollen.

Bemerkenswert erscheint die Festlegung der Versicherungssumme zum Ausgleich von Ansprüchen der Anleger: „Als Mindestversicherungssumme sind für die Gesamtheit der Ansprüche aller Anleger derjenigen AIF, für die der Treuhänder als Verwahrstelle fungiert, 10 vom Hundert des in die AIF eingezahlten Kapitals, mindestens jedoch eine Million Euro pro Fonds anzusetzen…“.

Würde ein Kreditinstitut, das für Investmentvermögen Verwahrstellefunktion ausübt, mit diesem Prozentsatz den mit haftendem Eigenkapital zu unterlegenden Risikobetrag ermitteln, der sich aus der Verwahrhaftung ergibt, würde kein Institut die resultierende bilanzielle Schieflage überleben.

Die Aufsicht hat die Hürde für den Markteintritt von Treuhändern hoch gelegt und damit eindeutig Position bezogen, was die Abwägung zwischen Anbietervielfalt und Anlegerschutz betrifft…und nicht zuletzt hat sie ihr Verständnis über die Rolle der Verwahrstelle als Kontrollinstanz zum Ausdruck gebracht.

Das Papier finden Sie unter http://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Konsultation/2013/dl_kon_1513_80_kagb_treuhaender_verwahrstelle_wa.pdf?__blob=publicationFile&v=3

 


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