Die Bundesanstalt hat in einem Schreiben vom 02.11.2011 an die Verbände mitteilen lassen, dass Depotbanken die Risikomessung nach dem sogenannten „einfachen Ansatz“ für Fonds zu überprüfen hat. Für die Überprüfung nach dem einfachen Ansatz könne die Depotbank die Deltas, die ihr von der Kapitalanlagegesellschaft nach § 17 Abs. 2 DerivateV mitgeteilt wurden und die sie einer vorherigen Plausibilitätsprüfung unterzogen hat, verwenden.
Argumentiert wird mit dem Hinweis auf § 22 Absatz 1 Satz 2 InvG wonach die Depotbank die Weisungen der KAG auszuführen hat, solange diese nicht gegen vertragliche oder gesetzliche Bestimmung verstoßen. Im Übrigen eine Argumentation, die nicht neu ist und aus der bereits vor §27 Absatz 1 Nr. 5 InvG die Pflicht zur Überwachung der Anlage- und Erwerbsgrenzen durch die Depotbank abgeleitet werden konnte. Insoweit ist der Hinweis auf die Prüfpflicht der Depotbank, die auch eine Restriktion in Bezug auf ein definiertes (maximales) Marktrisiko zu umfassen hat, nachvollziehbar. In der Folge kann dann der Hinweis im Rundschreiben, die Marktrisikogrenze sei als Anlagegrenze von der Depotbank nicht zu prüfen, zumindest im Hinblick auf die praktische Umsetzung ignoriert werden.
Überraschend wirkt dagegen die Beurteilung des Aufwandes zur Implementierung des einfachen Ansatzes. „Einfach“ im Ansatz der Risikomessung nach Derivate Verordnung bedeutet in der Praxis nicht zwangsläufig eine ausgewogene Verhältnismäßigkeit von Kosten und Aufwand der Kontrolltätigkeit und Nutzen für die Anleger. Und da genau dieses Argument zur teleologischen Reduktion des Prüfumfanges von der BaFin ins Feld geführt wird (Rundschreiben VIII. 1.c, erster Absatz), muss sich die Zielorientierung der aktuellen Erläuterung daran messen lassen.
Darüber hinaus bleibt offen, wie verfahren werden soll, wenn die KAG den qualifizierten Ansatz zur Risikoüberwachung wählt. Müssen diese Fonds von der Depotbank nicht geprüft werden? „Die Methode ist in eigener Verantwortung auf Basis der Analyse des Risikoprofils des Sondervermögens einschließlich der eingesetzten Derivate zu wählen. Die gewählte Methode muss der verfolgten Anlagestrategie sowie der Art und Komplexität der eingesetzten Derivate und deren Anteil im Sondervermögen angemessen sein.“ (§6 Absatz 2 Derivate Verordnung). Neben dem Argument der Kosten drängt sich hier die Frage nach dem zusätzlichen Nutzen durch eine Messung des Risikos mit anderen Anrechnungswerten und ggf. auch auf abweichender Datenbasis, durch die Depotbank auf. Und weiter: wie soll eine Plausibilisierung von Deltas, die von der KAG meist über Datenprovider bezogen werden, durch die Depotbank aussehen? Wie wird bei Abweichungen verfahren? Greifen die für Anlagegrenzen definierten Eskalationsprozesse? Sind aktive von passiven Verletzungen zu unterscheiden? Wie ist die Anforderung der Risikomessung durch die Depotbank im Modell 1 umzusetzen?
Momentan scheint also vieles unklar zu sein und es bleibt abzuwarten, wie die Marktteilnehmer eine entsprechende Lösung umsetzen werden.
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