Regulierung 2011: Erfahrung aus Projekten

Gespart werden muss heutzutage überall. Keine Zeitungsseite kommt mehr ohne „Sparzwang“, Ausgabendisziplin“, „Haushaltskonsolidierung“ oder „Defizitrückführung“ aus. Mit Superlativen wird hingegen so großzügig wie selten umgegangen, insbesondere dann, wenn in der Fondsbranche über die Veränderungen regulatorischer Rahmenbedingungen gesprochen wird. Hier beschreibt Überregulierung“, „Superregulation“ oder gar „Hyperregulation“ den Umstand, dass Gesetzgeber auf Europäischer und nationaler Ebene seit Ende 2008 zahlreiche (man spricht von ca. 30!) Änderungen und Neuerungen „emittierten“, die Mitte dieses Jahres „fällig“ wurden und von denen nicht wenige wie Sand im  Getriebe der Prozessabläufe wirken.

In den nächsten Wochen werden wir auf der //fundlounge beispielhaft Anforderungen herausgreifen, deren Umsetzung sich in den Projekten bei Depotbanken und KAGen als herausfordernd darstellt(e). Sollten Sie als Serviceanbieter, Fachanwender oder operativ Verantwortlicher Erfahrungen mit implementierten oder konzeptionierten Lösungsansätzen gemacht haben, bieten wir auf der Plattform die Möglichkeit, (auch anonym) darüber zu berichten. Nehmen Sie mit Fragen, Themenvorschlägen oder Anmerkungen Kontakt zu uns auf. Wir wollen Erfahrung vernetzen.

Beispiel 1:

BaFin Depotbankrundschreiben, ex-ante Prüfung Festgelder nach § 60 Abs. 3 und 5 InvG

Bei der Umsetzung der im BaFin-Depotbankrundschreiben geforderten ex-ante Prüfung von Festgeldanlagen kristallisieren sich momentan mögliche Lösungen heraus, mit denen den Prüfern zumindest guter Willen signalisiert werden kann. Die Back-Office-Systeme der Depotbanken sind technisch nicht dafür ausgelegt, nach der Erfassung eines Geschäftes die Buchung, Bewertung und Grenzprüfung ad-hoc simulierend durchzuführen. Nur in Ausnahmen verfügt eine Depotbank über eine Systemlösung, die zur Bestandsführung und Grenzprüfung eingesetzt wird und wegen ihrer „Herkunft“ aus dem Portfoliomanagement solche Funktionalitäten auf Basis der verfügbaren Bestands- und Abrechnungsinformationen bietet. Institute mit systemgestützter ex-post Grenzprüfung und end-of-day-Bewertung (heute per gestern)  können meist nur außerhalb der Bestandsführungs-/Grenzprüfungssysteme auf Basis eines Datenexports (in Excel) die Auslastungen unter Berücksichtigung des zu prüfenden Geschäftes berechnen (simulieren).  Voraussetzung ist die Möglichkeit des Gruppierens nach Kontrahent, Fonds und Prüfregel.

Bei Prüfprozessen nach Modell 1 muss als Basis zur Auslastungsberechnung die aktuelle Vermögensaufstellung dienen, sodass dort zumindest die Bankguthaben, Fest- und Termingelder für das Institut, mit dem das zu prüfende Geschäft kontrahiert werden soll, summiert und ins Verhältnis zum NAV gesetzt werden können. Die ex-ante-Kontrolle der Kombinationsgrenze (§ 60 Abs. 5) auf diesem manuellen Weg ist jedoch kaum darstellbar weil die notwendigen Konzernemittenten und Kontrahenteninformationen in der Vermögensaufstellung meist nicht verfügbar sind. Inwieweit ein Auslastungsreport aus dem Grenzprüfungssystem der KAG als Basis zur unabhängigen Kontrolle des zustimmungspflichtigen Geschäftes dienen kann, muss der Beurteilung durch die Prüfer überlassen werden.

Wohlwissend, dass die Bestandsbasis, auf der der Fondsmanager ex-ante seine Investitionen für den Fonds prüft (gebucht, bewertet, disponiert und simuliert), von der der Depotbank systematisch abweicht, sind in allen Fällen Voraussetzungen zu schaffen, die zur Implementierung der „näherungsweise“ ex-ante-Prüfung durch die Depotbank wichtig sind:

  • Definition „Festgeld“ durch die Depotbank
  • Verfügbarkeit der Geschäftsinformationen bei der kontrollierenden Stelle der Depotbank, die vor der Weitergabe an den Zahlungsverkehr vorliegt und die eine Identifizierung des Geschäftes als „Festgeld“ erlaubt
  • Anpassung der Reklamations- und Eskalationswege und –zeiten im SLA mit der KAG
  • Abstimmung über das Schadensrisiko, das durch Verzögerungen im Rahmen der Depotbankkontrollen entstehen kann

Beispiel 2 :

Übermittlung von Verwahrrisiken an die KAG

Nachdem zum einen die KAGen mit InvMaRisk verpflichtet sind, auch Risiken aus der Verwahrung der Wertpapiere berücksichtigen zu können und zum anderen die Depotbanken dafür mit dem BaFin Depotbankrundschreiben in die Bereitstellungspflicht genommen werden, findet in vielen Häusern eine Diskussion über Inhalt und Anlass der zu übermittelnden Information statt. Dabei entpuppt sich das einfach Gedachte als eine heiße Kartoffel: Während die Depotbanken sich beim Schälen nicht die Finger verbrennen wollen, sind die „ungeschälten“ Informationen für die KAGen nur schwer verdaulich. Zu Recht verweisen die Depotbanken darauf, in ihrer Funktion lediglich alle nach bestimmten Kriterien definierte, risikotragende Sachverhalte an die Gesellschaft zu übermitteln, so z.B. über nicht vorhandene Drei-Punkte-Erklärungen von Lagerstellen oder Zentralverwahrern, jedoch die risikoorientierte Beurteilung durch die KAG erfolgen muss. Die Herausforderung besteht hier allerdings in der Zuordnung von Vermögensgegenstand, Fonds und Lagerstelle, die zur Implementierung der Bewertungskriterien in den Risikomanagementprozess der Asset Manager dringend notwendig ist.

Zur Einschätzung von Verwahrrisiken gehören neben den Verwahrstellenbezogenen Kriterien auch Informationen über sozialpolitische Umstände und Änderungen im jeweiligen Lagerland, die Einfluß auf die Sicherheit der verwahrten Vermögen haben könnten. Custodians und Depotbanken sehen hier ihre Pflicht mit der Verteilung von Newslettern an „ALLE“ erfüllt während sich die KAGen über volle Posteingänge beschweren. Pragmatischen Lösungen, z.B. gefilterte oder selektive Verteilung, stehen oft Aufwands- und Haftungsargumente entgegen. Aus der Not eine Tugend machend, bieten einige Custodians ein individualisiertes Lagerstellenrepoting. Gegen Gebühr und mit umfangreichen Disclaimern.

Beispiel 3:

Kreditrisiko bei Marginzahlungen: Neue Derivate Verordnung

Mit der Implementierung der neuen Derivate Verordnung waren in den letzten Monaten nicht nur die Entwickler Teams der Systemanbieter beschäftigt. In zahlreichen Usergroups und Fachkreisen wurde über die Ausgestaltung in der Umsetzung diskutiert. Dennoch bleiben einige Fragestellungen nach wie vor offen. Neben der nun engeren Fassung der Voraussetzungen zur Berücksichtigung von Absicherungsgeschäften,  bereitet insbesondere die Anrechnung von Sicherheitszahlungen an einen Zwischenhändler oder Broker Probleme. Zum einen wegen der Beurteilung der Insolvenzsicherheit (je nach Clearingstelle kann dies von zahlreichen, zu prüfenden Faktoren abhängen) und zum anderen wegen der Konsequenzen aus der Auslastungsänderung, der weder Transaktionen noch Marktbewegungen zugrunde liegen.


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Kommentare

3 Antworten zu „Regulierung 2011: Erfahrung aus Projekten“

  1. Avatar von Gast
    Gast

    wir haben das so umgesetzt, dass nur in einem eindeutigen Fall und für einen Clearing Partner die Margins nicht angerechnet werden. In allen anderen Fällen wird nach dem Gebot der größtmöglichen Vorsicht prinzipiell angerechnet und bei Erreichen eines kritischen Exposures in Richtung Insolvenzschutz recherchiert.

  2. Avatar von Sybill Ciesielski
    Sybill Ciesielski

    ein Hinweis dazu aus der Begründung zur DerV: „Es wird jedoch klargestellt, dass auch die Werte aus gestellten Sicherheiten gegenüber einem Vertragspartner einschließlich der Marginansprüche, die ein Kontrahentenrisiko bezüglich eines Brokers begründen, in den Anrechnungsbetrag einzubeziehen sind.“
    diese Logik folgt wohl dem generellen Ansatz aus der Verordnung, wie er auch bei den Änderungen zu Wertpapierleihe und Pensionsgeschäften zu finden ist.

  3. Avatar von Christoph Scherer

    zu Neue Derivate Verordnung: M.E. müssen die Marginkonten (soweit nicht über Börse oder regulierten Markt bereits gesichert) mit Insolvenzschutz eindeutig den Geschäften des Sondervermögens zuzuordnen sein.

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