Feedback zur AntAnlVerlV

Seit kurzem sind die Stellungnahmen (ZKA, BVI, Verband der Auslandsbanken) zur AntAnlVerlV (Anteilwertfehler- und Anlagegrenzverletzungsverordnung) auf der Internetseite der BaFin veröffentlicht.

„Die Anteilwertfehler- und Anlagegrenzverletzungsverordnung dient der Konkretisierung des Entschädigungsverfahrens, das die Kapitalanlagegesellschaft im Falle einer fehlerhaften Berechnung von Anteilwerten sowie im Falle einer Verletzung von Anlagegrenzen vorzusehen hat. Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung wird durch das OGAW-IV-Umsetzungsgesetz in § 28 Absatz 3 des Investmentgesetzes eingefügt“ (Quelle: www.bafin.com).

Übereinstimmend wird kritisiert, dass die bisher definierten Wesentlichkeitsschwellen, insbesondere im Vergleich zu anderen Vorgaben, zu eng gefasst sind und der Anwendungsbereich zu wenig das Verhältnis von Spezialfondsanlegern und KAG in Abgrenzung zu den Publikumsfonds berücksichtigt. Darüber hinaus sind sowohl die geplanten Umsetzungstermine als auch Regelungen zur Schadensberechnung auf Ebene der (Publikums-)Fondsanleger kaum praktikabel.

Die Stellungnahmen finden Sie hier:

kon_0911_stellungnahme_bvi

kon_0911_stellungnahme_vab

kon_0911_stellungnahme_zka


Beitrag veröffentlicht

in

,

von

Schlagwörter:

Kommentare

3 Antworten zu „Feedback zur AntAnlVerlV“

  1. Avatar von Christoph Scherer

    Ich gehe davon aus, dass in den meisten Fällen die Vereinbarungen zwischen KAG und Investor auf den Zeitraum zu beziehen sind, innerhalb dessen für jeden Bewertungstag, also ohne Unterbrechung, eine Verletzung bestand.

  2. Avatar von Gast
    Gast

    Mir stellt sich die Frage, wie Unterbrechnungen innerhalb einer Verletzungsperiode zu werten sind. Bsp: max. 10% Renten, cash und GMIs, durch steigende Aktienkurse wird die Regel über 8 Börsentage verletzt. Dann führt der Verkauf von Aktien zur „Heilung“ bis nach 3 Tagen durch weitere Kursanstiege im Aktienmarkt die Grenze wiederum 4 Bewertungstage in Folge verletzt ist. Ist hier auf die Ursache/Regel oder auf die reine Dauer abzustellen?

  3. Avatar von Christoph Scherer

    Für die Historisierung in unserer Fondsbuchhaltung und Grenzprüfung halten wir alle Prüfdaten für jeden Bewertungstag vor. Aktuell sind wir damit beschäftigt eine Lösung zu finden, die uns eine historische Berechnung von „what-if“-Szenarien (z.B. nach Änderung eines Vermögensgegenstandes zu einem bestimmten Datum in der Vergangenheit) erlaubt. Darin liegt eine große operative Herausforderung, weil ggf. zusätzliche Zeitreihen beschafft werden müssen.

Schreibe einen Kommentar