Von Armin Jacobi (Averroes Concept Lounge GmbH) Dieser Artikel weist auf einige spezielle Aspekte des InvMaRisk hin und versucht die im Vergleich zu den bestehenden Gesetzen und Verordnungen tatsächlich neuen Aspekte herauszustellen. Die Ausführungen beziehen sich auf den Stand der Konsultation von Anfang April 2010 und der Erwiderung des BAFIN. Sollte in den nächsten Wochen eine verbindliche Version verabschiedet werden, so werden wir diese kommentieren, insbesondere dann, wenn sich Änderungen an den erwähnten Punkten ergeben.
Als Resumee kann aus meiner Sicht gesagt werden, dass mit dem Entwurf nichts gänzlich Neues vorliegt, aber dennoch Reaktionen seitens der KAGen und Dienstleister auf das InvMaRisk zu erwarten sind. Insbesondere ergeben sich neue Dokumentations- und Berichtsanforderungen sowie einige zusätzliche organisatorische Aspekte.
Daher wäre als Gedankengang die Entwicklung einer sinnvollen Vorgehensweise zu prüfen, wie die internen – vor allem schon vorhandenen – Verfahren mit den neuen externen Anforderungen in Einklang gebracht werden können. Idealerweise erfolgt die Integration so, dass die selbstgewählten Risikomanagement-, Controlling-, Organisations- und Risikosteuerungselemente inkl. der Prozesse und der vorhandenen IT Werkzeuge auch dazu dienen, ohne Zusatzkosten die externen Berichte und Dokumentationsanforderungen mit zu erfüllen.
Worum geht es im Konkreten?
Das vorliegende InvMaRisk betrifft alle KAGen und indirekt Vermögensverwalter, die mit KAGen kooperieren, sowie alle Dienstleister, die Teilprozesse der KAGen übernehmen. Es bezieht sich auf alle Arten von Sondervermögen, die im InvG geregelt sind. Das Papier konkretisiert Anforderungen des §9a InvG und damit auch der EU-Vorgaben sowie Durchführungsvorgaben der CESR. Die adressierten Themen sind daher, wie bereits erwähnt, keine aufsichtsrechtlich neuen Themen. Es geht vor allem um die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine Geschäftsorganisation, um alle Tätigkeiten ordnungsgemäß in diesem Sinne durchführen zu können.
Auch die Umsetzungsvorgaben gemäß WpHG sind grundsätzlich nicht neu. Von Interesse sind daher eher die Fragen der ergänzenden Umsetzung, der Kosten der Umsetzung sowie die Verlässlichkeit der Umsetzung.
Da alle adressierten Themen für die Marktteilnehmer sowieso unter risikosteuernden Aspekten relevant sind, ist auch interessant, wie ein internes Risikocontrolling und die externen Anforderungen unter einen einheitlichen, und damit kosteneffizienten Ansatz gebracht werden könnten. Zumal der Gesetzgeber eher Prinzipien und ‚Denkachsen‘ formuliert und die konkrete Ausgestaltung den Marktteilnehmern, ihrer Strategie, Größe und Kundenstruktur als Kriterien des Vorgehens überlässt. Um sich dazu ein Urteil zu bilden, seien nachfolgend einige Aspekte herausgegriffen und kommentiert. Zusätzlich sollte auch lateral überlegt werden, inwiefern bestimmte Anforderungen auch in anderen Dokumenten (z.B. InvPrüfbV, DerivateV) beschrieben sind, die dann gemeinsam umgesetzt werden können.
Aspekt Verantwortung und Rechenschaft
Die Geschäftsführung ist insgesamt für das ordnungsgemäße Risikomanagement und die sachgerechte Geschäftsorganisation verantwortlich. Daher muss die gesamte Geschäftsführung alle Risikoaspekte und deren Zusammenspiel verstehen, sowie die darauf basierenden Berichte als Grundlage für zu verabschiedende Maßnahmen hermeneutisch zielführend auslegen können. Diese explizite Erwähnung geht insoweit über andere Ausführungen des Gesetzgebers im Umfeld des InvG hinaus, als dort jeweils ein Geschäftsführer verantwortlich war und nur in Extremfällen die gesamte Geschäftsführung entsprechende Entscheidungen gemeinsam ausarbeitete, ansonsten aber eher zustimmte oder kritisch hinterfragte. Ausdruck dieser Gesamtverantwortung sollte die gemeinsame Verabschiedung und Weiterentwicklung der Risk Management Policy sein (s.u.).
Eigenes Vermögen der Unternehmung
Die Risikokontrolle des eigenen Vermögens wird in mehreren Aspekten konkretisiert. Allerdings werden die Auswirkungen der Risiken der verwalteten Vermögen auf das eigene Vermögen – etwa Volatilität auf der Einnahmeseite – nicht konkretisiert, sondern nur die Finanzrisiken und die operationellen Risiken des Managements der eigenen Gelder. Bei einer Strategie des Verwalters, die zu großen Schwankungen der anvertrauten Vermögen und über die Einnahmeseite aus der Verwaltungsvergütung ebenfalls zu großen Schwankungen in der G&V führt, kann dies aber ebenso existenzbedrohend sein. In dem Papier werden lediglich Wechselwirkungen besprochen. Da für das eigene Vermögen sowohl Organisationsrichtlinien zu erstellen sind als auch der Neuproduktprozess gilt, sollte das eigene Vermögen wie ein diskretionäres Mandat behandelt werden und auch die zuständigen Sachbearbeiter der Compliance-Organisation unterworfen werden.
Ex-Ante Prüfung
Der Begriff selbst wird nun im Papier explizit erwähnt. Als Begründung wird angegeben, dass der Fondsmanager, der für die Anleger entscheidet, Kenntnis über die Auslastung der Anlagegrenzen haben sollte. Dies gilt allerdings nur „vor jedem Geschäft“. Daher wird als Auslöser für die Betrachtung ein Geschäft definiert, und nicht etwa ungewöhnliche Marktbewegungen oder Kapitalmaßnahmen. Dieser Gedankengang führt zu einem ‚zweischneidigen Schwert‘, dessen eine Seite relativ ‚stumpf‘ ist. Die ‚scharfe‘ Seite ist diejenige, die prüft, ob etwas grundsätzlich erlaubt ist, oder eben nicht. Hierbei handelt es sich bei korrekten Stammdaten um eine einfache JA/NEIN-Entscheidung gegen einen Katalog der möglichen Assetklassen, inkl. der Derivate und Strukturen eines Fonds. Die andere Seite sind Wertgrenzen, etwa eine 5%-Grenze des Fondsvermögens für Aktien eines Landes. Bei starker Schwankung und großer Schwankungsbreite in relativ kurzen Zeitintervallen kann eine Auslastung von z.B. 4,8% kurze Zeit später zu einer Verletzung führen. Dabei helfen auch zeitnahe Bewertungen zur Identifizierung drohender „passiver“ Verletzungen des Fonds nicht weiter. Ein Ausweg könnten definierte Puffer vor der im Beispiel genannten 5% Grenze relativ zur Volatilität des Assets sein. Staatsanleihen hätten dann einen kleineren Puffer als z.B. Small Caps. Der Gesetzgeber erwähnt nicht, ob die Auslastung valutarisch oder konventionell geprüft werden soll. Eine valutarische Prüfung wäre präziser bezüglich „echter“ Kasse und der Verrechnung von Käufen und Verkäufen. Allerdings fordert der Gesetzgeber, dass alle Geschäfte unverzüglich erfasst und im Bestand fortgeschrieben werden. Die Mindestforderung ist also, dass der Bestand aktuell ist. Dies gilt auch für sogenannte Spätgeschäfte (Abwicklungsschluss). Zusätzlich wird explizit gefordert, dass die Bestände im Fondsmanagement regelmäßig mit nachgelagerten Stellen und der Depotbank abgeglichen werden. Auch wird erwähnt, dass diese Ex-Ante Prüfungen für alle Limits gelten, also für die vertraglichen und für die gesetzlichen. Organisatorisch wird im Entwurf noch ergänzt, dass Geschäfte nicht ohne wesentlichen Grund umdisponiert werden dürfen, nur der verantwortliche Fondsmanager diese eingeben darf, Best-Execution zu beachten ist, alle Geschäfte umgehend erfasst werden und bei allen weiteren Handlungen zu berücksichtigen sind. Da die meisten größeren Asset Manager über ein funktionierendes Ex-Ante Prüfsystem im Front-Office verfügen, kann dieses wie bisher weitergenutzt werden. Erforderliche Änderungen dürften meist kleiner Natur sein, da die erwähnten wichtigen Aspekte wie dispositiver Bestand, Fortschreibung, Abgleich Depotbank usw. mit den gängigen Systemen abgedeckt sind.
Liquidität
Das Thema Liquidität bezieht sich zum einen auf die eigenen verwalteten Vermögen, aber zum anderen auch auf die Liquidität der Zielfonds, insbesondere wenn es Zielfonds ohne tägliche Rückgabe sind (wie etwa bei Dachhedgefonds nach §113 InvG oder sonstigen Sondervermögen als Zielfonds). Der Gesetzgeber fordert ein Liquiditätsmanagementsystem bzw. einen Liquiditätsrisikomanagementprozess um sicherzustellen, dass die Zahlungsfähigkeit des Fonds jederzeit gewährleistet ist. Als Grund wird insbesondere die Anteilsrücknahme angesehen. Hierbei wird vorgegeben, dass eine Aussetzung der Rücknahme zu vermeiden ist. Entsprechend dem Entwurf dürfte zur Umsetzung dieser Anforderung ausreichend sein, alle Investments eines jeden Fonds nach einem Schema in Klassen einzuteilen. Bankguthaben, Tagesgelder, Geldmarktinstrumente, Geldmarktfonds und Wertpapiere mit einem breiten Markt werden einer Klasse zugeteilt, die die Eigenschaft verkörpert, dass im allgemeinen schnell und kostengünstig ohne Nachteile für den Anleger verkauft werden kann. Auf der letzten Klassenstufe des Schemas stehen Investments, die nur mit hohen Kosten und unter Nachteilen für den Anleger umgehend veräußert oder disponiert werden können. Neben dieser Einteilung ist noch eine Liquiditätslimit in % des NAV pro Fonds festzulegen. Laufzeit- und Garantiefonds haben eine andere Quote als etwa kleine Aktienfonds oder Fonds mit hohen Einzelbeteiligungen anderer Fonds. Erfahrungswerte und die Ergebnisse von Stresstests sind bei der Bildung von Limiten (s.u.) zu berücksichtigen. Der Umgang der Gesellschaft mit dem Thema Liquidität in Bezug auf jedes einzelne Sondervermögen ist in der Risk Management Policy festzulegen.
Limitsystem
Es bestehen über die gängige Praxis hinaus keine weiteren essentiellen Anforderungen. Einzig die Nennung der Ex-Ante Prüfung und die Verantwortung der gesamten Geschäftsführung für die Vorgabe und Einhaltung sowie Rückführung von Überschreitungen sind interessante, neue Aspekte. Bei Geschäften für Investmentvermögen sind grundsätzlich Liquiditätsrisikolimits, Marktrisikolimits und Emittentenlimits pro Sondervermögen einzurichten. Die Vorgehensweise der Limitrückführung ist ebenfalls zu dokumentieren. Diese Anforderungen sollten dringend mit den Anforderungen der InvPrüfbV harmonisiert werden, da auch dort zu Übertritten und deren Meldung Vorgaben formuliert wurden. Auch dass die Liquiditätslimits im Einklang mit den Fondsanteilsbewegungen der Vergangenheit zu stehen haben ist gängige Praxis, aber bisher nicht explizit als Vorgabe erwähnt. Alle Risiken, die quantifizierbar sind (also alle), sind mit Limits pro Sondervermögen zu versehen. Allerdings sind, wie schon erwähnt, die meisten Anforderungen bereits über z.B. DerivateV §21 (Kontrahentenrisiken) bereits umgesetzt. Alle Überschreitungen und Rückführungen sind natürlich auch in die Berichterstattung aufzunehmen. Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass alle Limits nachvollziehbar implementiert sein müssen. Dies mag trivial klingen. Dennoch kann nicht selten nur ein programmtechnisch versierter Mitarbeiter eine Verletzung, insbesondere ihre Herleitung und Historie, verstehen.
Berichterstattung und Organisationspflichten
Der Gesetzgeber fordert eine einheitliche und umfängliche Berichterstattung an die Geschäftsführung in regelmäßigen Abständen, in Ausnahmesituationen auch unverzüglich. Dieser Risikobericht enthält die festgestellten Sachverhalte, insbesondere Verstöße, und auch eine Auflistung aller Änderungen der Grundlagen der Messung und Auswertung. Desweiteren wird in dem vorliegenden Papier auch gefordert, die Abläufe sinnvoll zu dokumentieren und diese Vorgabe allen Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen. Beide Anforderungen sind nicht grundlegend neu. Wohl aber neu sind hier die Nennung und die Vorgabe der Kontrolle durch die Revision. Bei dem Thema Berichterstattung ist auch die Verzahnung mit Forderungen in anderen Texten, insbesondere InvPrüfbV, zu berücksichtigen. Sonst werden ggf. Aspekte mehrfach in verschiedenen Prozessen umgesetzt.
Revision
Die Revision wird mit einem eigenen Abschnitt bedacht. Dort sind keine wesentlich neuen Aspekte zu erkennen. Allerdings sind einige Anmerkungen in den anderen Kapiteln von Interesse. So etwa, dass die Revision in alle wesentlichen Projekte einzubeziehen ist, dass die Revisionsmitarbeiter keine anderen Aufgaben wahrnehmen dürfen, dass die Revision allen Auslagerungen zustimmen muss und ihr im Vertrag bestimmte Prüf- und Informationsrechte eingeräumt werden. Damit wird die Rolle der Revision als Teil der Kontrollverfahren deutlich. Die notwendigen Organisationsrichtlinien sind so auszugestalten, dass sie im Ergebnis der Revision erlauben, jederzeit in eine Prüfung von Sachverhalten einzutreten. Die Revision ist darüberhinaus in den Neuproduktprozess einzubeziehen. Bei einer Auslagerung der Revision ist ein Revisionsbeauftragter zu benennen, der die ausgelagerte Revision entsprechend den Vorgaben des Papieres kontrolliert. Die Revision ist eine Funktion der Geschäftsführung und besitzt ein uneingeschränktes Informationsrecht. Die Tätigkeiten basieren auf einem Prüfungsplan, der alle Aspekte umfasst und alle wesentlichen Aktivitäten mindestens alle drei Jahre prüft. Über alle durchgeführten Prüfungen ist ein Bericht zu erstellen, in dem ggf. festgestellte Mängel hervorzuheben und bezüglich einer geplanten Beseitigung zu beschreiben sind.
Risk Management Policy (RMP)
Dabei handelt es sich um einen relativ neuen Begriff. Policy sollte nicht mit dem deutschen Wort ‚Politik‘ übersetzt werden, ‚Vorgabe‘ oder ‚Handlungsrahmen‘ sind adäquatere Übersetzungen (gibt man ‚Policy‘ in online Systeme ein, kommt oft an erster Stelle das deutsche Wort ‚der Anstand‘). Die RMP ist vom unabhängigen Bereich der Risikokontrolle zu implementieren und zu überwachen. Die Vorgabe und Verabschiedung erfolgt durch die Geschäftsführung, die auch verantwortlich ist. Es gibt Überschneidungen zu den BVI-Wohlverhaltensregeln, etwa bei den Anforderungen bezüglich der Kontrolle von Transaktionskosten. Wörtlich heißt es in dem Entwurf: „ Die Gesellschaft hat für jedes ihrer Investmentvermögen angemessene Risikosteuerungs- und Controllingprozesse (Risikomanagementprozesse) einzurichten, die unter Verwendung von hinreichend fortgeschrittenen Techniken eine fortlaufende Erfassung, Messung, Steuerung und Überwachung der wesentlichen Risiken eines Investmentvermögens gewährleisten. Dabei sind sowohl die Risikoprofile der einzelnen Vermögensgegenstände eines Investmentvermögens, als auch deren jeweilige Wirkung auf das Gesamtrisikoprofil des Investmentvermögens zu beachten. Die angewendeten Risikomanagementtechniken haben sich am aktuellen Stand der Entwicklung zu orientieren. Die Angemessenheit der Risikomanagementprozesse ist regelmäßig zu überprüfen.“ Die Techniken der Umsetzung sind also grundsätzlich vorhanden (auch über z.B. DerivateV und deren Weiterentwicklung). Die Rahmensetzung – sozusagen die Erstellung von Metarichtlinien – unter diesem neuen Begriff, inklusive dem Reporting, ist zu gewährleisten. Damit ist die eigentliche zentrale Aufgabe des Risikomanagements angesprochen, eine adäquate Verzahnung mit der Unternehmensphilosophie und -strategie herzustellen.
Vergütung
Das Papier zielt darauf ab, die allgemeine Erkenntnis nach 2008, dass falsche Anreizsysteme zu Risiken für die Unternehmung führen können, umzusetzen. Daher wird über das Instrument eines Vergütungsausschusses Nachhaltigkeit und besondere Vorsicht bei der variablen Vergütung gefordert. Zudem wird gefordert, die Vergütung in Harmonie zur Strategie und zur Finanzkraft des Unternehmens auszugestalten. Die hier beschriebenen Anforderungen unterscheiden sich nicht von allgemeinen aktuellen Anforderungen und Konfliktpunkten in Bezug auf die Vergütung der Mitarbeiter der Finanzinstitute und Finanzdienstleister.
Notfallkonzept
Die Forderungen der Fortführung zeitkritischer Aktivitäten und die Rückführung zum Normalbetrieb in angemessenen Zeiträumen sowie die Zurverfügungstellung und den Test durch Mitarbeiter sind ebenfalls bei Asset Managern und KAGen Praxis und auch bisher schon gefordert. Interessant ist, dass der Gesetzgeber nun explizit formuliert, auf eingeschränkten oder eingestellten Betrieb der Depotbank reagieren und kurzfristige Depotbankwechsel vornehmen zu können. Diese Forderung könnte u.a. dazu führen, dass große und finanzkräftige Depotbanken vorgezogen werden oder von kleineren entsprechende Vorkehrungen erwartet werden. Erhöhte Kosten entstehen aber, da die Planung von Wechseln bei Schwierigkeiten bereits vorher bereitzustellen ist. Hierbei könnten ggf. in der Vergangenheit durchgeführte Depotbankwechsel für solche Szenarien aufbereitet und genutzt werden.
Due diligence
Alle strukturierten Produkte – nicht nur die SFIs mit Zerlegungspflicht – müssen einen due diligence Prozess durchlaufen. Dies gilt zusätzlich für alle Zielfonds von Dachhedgefonds. Die Verfahren müssen in der RMP beschrieben sein. Aspekte sind die Art der Zerlegung, die Preisfeststellung – sofern die Produkte illiquide sind – und die Erfassung in einem Risikomanagementsystem. In Konsequenz dieses Aspektes sind Richtlinien über Mindestinformationseinholung und Bewertung seitens der Fondsmanager und ggf. durch das Middle-Office zu erstellen. Einige Assetklassen können durch automatische Zerlegung auch einfacher als durch das Fondsmanagement bewertet werden. Dazu sind allerdings die intrinsischen Daten und darauf basierende Berechnungen erforderlich. Aktuell können diese nicht alle Systeme umfassend abdecken.
Risikodeckungspotential
Dieser Begriff, der im Zusammenhang des InvG relativ alleine steht – im Gegensatz etwa zu Versicherungen – kommt im Entwurf lediglich in einem Absatz vor. Dieser lautet: „In regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch vierteljährlich, ist das Risikodeckungspotenzial der Gesellschaft dem Gesamtrisikoprofil der Gesellschaft im Sinne von Abschnitt 4.1 Tz. 2 gegenüberzustellen. Das Risikodeckungspotenzial der Gesellschaft ist bei der Festlegung der Strategien (4.2) sowie bei deren Anpassung zu berücksichtigen. Alle wesentlichen und einer Limitierung zugänglichen Risiken sind (auch) unter Berücksichtigung des Risikodeckungspotentials zu limitieren. Die Limitierungen sind in der Risikostrategie (4.2) festzuhalten. Die Einhaltung der Limite ist zu gewährleisten.“ Daraus kann ich momentan nur ableiten, dass die Fähigkeit Verluste als Gesellschaft zu verkraften mit der Möglichkeit Verluste zu erzeugen in einem Verhältnis zu stehen hat, das gewährleistet, dass die Gesellschaft dadurch nicht in ihrer Existenz gefährdet ist. Er werden dazu allerdings keine weiteren Erläuterungen mehr gegeben. Hier würde es zumindest weiterhelfen, wenn diese Forderung auch mit den Aussagen zum eigenen Vermögen in Einklang gebracht würde.
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