Depotbankrundschreiben wirft Fragen auf

Liest man Fachartikel, Präsentationen und „Gap-Analysen“ zum Thema Depotbankrundschreiben, kann man den Eindruck gewinnen, die BaFin hätte das Investmentgesetz kurzerhand geändert. Selbst das eigentlich nah an Fakten berichtende Handelsblatt spricht von „massiver“ Erhöhung der Anforderungen an Banken und von „Verschärfung“ der Anlagegrenzprüfung. Die eigentliche Intention der Aufsicht, nämlich die bestehenden gesetzlichen Vorgaben zu konkretisieren, rückt in den Hintergrund.

Inwieweit nun aber tatsächlich das Ziel der Konkretisierung erreicht wurde, kann bei näherer Analyse durchaus kritisch beurteilt werden. Viele Punkte bleiben auch nach den Ausführungen der Aufsicht zu §§20ff InvG noch offen, Interpretationen sind notwendig und stehen einer soliden Planungs- und Entscheidungsbasis im Wege.

Anhand folgender Beispiele sollen diese Unklarheiten dargestellt werden. Diese Ausführungen sind vor dem Hintergrund der individuellen Erfahrungen zu sehen, die in zahlreichen Projekten mit den Themen Anlagegrenzprüfung,  Fondskontrolle und -abstimmung gesammelt wurden. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da die gelebte Praxis hier sehr vielfältig ist. Um einem gemeinsamen Verständnis dennoch näher zu kommen, sind Sie als Leser zum Austausch von Meinungen und Erfahrungen herzlich eingeladen.

Beispiel 1: ex-ante Prüfungen

Die Prüfung von bestimmten Geschäften erfordert eine Zustimmung durch die Depotbank, bevor diese Geschäfte dann ausgeführt werden. Als Beispiele für die Notwendigkeit dieser ex-ante-Prüfung sind die Kreditaufnahme über Vertrag, die Anlage in Festgeldern und die Lieferung entliehener Wertpapiere aufgeführt. In allen drei Fällen sind zur Überprüfung der Zulässigkeit, Auslastungen der jeweils relevanten Grenzen zu berechnen: 10, 20 oder 30% Kreditaufnahme, 20%-Kreditinstitutsgrenze, 20/35%- Kombinationsgrenze bzw. 10/15% Wertpapierdarlehensgrenze. Unklar ist, ob die 100%-Bezugsgröße (NAV) prüfungsaktuell sein muss oder ob der letzte verfügbare (offizielle) NAV ausreichend ist. Der erste Fall würde einen umfassenden Bewertungslauf in der Fondsbuchhaltung für die Prüfung voraussetzen.

Beispiel 2: Prüfung von Weisungen

Die Depotbank hat die Weisungen der KAG auszuführen, solange diese nicht vertragliche oder gesetzliche Vorgaben verletzen. Das Rundschreiben führt dazu aus, dass bei Geschäften, die innerhalb kurzer Zeit abgeschlossen und abgewickelt werden, die Kontrolle nach Abwicklung und nach Berücksichtigung in der Fondsbuchhaltung zu erfolgen hat.
Da die Prüfung auf Erwerbbarkeit im Prozess und in den Systemen der Grenzprüfung integriert ist, hängt der Aufwand entscheidend davon ab, wie „nach Berücksichtigung in der Fondsbuchhaltung“ zu definieren ist. Die Erleichterung durch eine wöchentliche Grenzprüfung bei Spezialfonds würde kompensiert, wenn „nach Berücksichtigung in der Fondsbuchhaltung“ im Sinne von „nach Geschäftserfassung“ bzw. „nach Import der Geschäftsdaten“ interpretiert würde. Danach würde der getätigte Umsatz im Fonds die Grenzprüfung auslösen und nicht der wöchentliche „Grenzprüfungstag“.  Bei der Alternative der wöchentlichen Prüfung könnte ein für das Sondervermögen verbotener Vermögensgegenstand zwischen den Prüfungstagen gekauft und wieder verkauft worden sein, ohne dass die Depotbank zeitnah eskalieren kann. Im Sinne der Anlegerinteressen müsste die Depotbank feststellen, ob dadurch ein Schaden entstanden ist.

Beispiel 3: Anlagegrenzprüfung nach Modell 1

Zur Überwachung der Anlagegrenzen kann die Depotbank, wie bisher auch, das System der KAG nutzen. Neu ist nun die Pflicht, „die ordnungsgemäße Funktionalität des Anlagegrenzprüfungssystems zu Beginn“ zu kontrollieren. Hier stellt sich die Frage, was unter „zu Beginn“ zu verstehen ist. Heißt das zu Beginn des Depotbankvertrages, zum Inkrafttreten des Rundschreibens oder bei Releasewechsel? Unklar bleibt auch, wie „ordnungsgemäße Funktionalität“ i.S.d. Prüfgegenstandes aufzufassen ist. Hier hilft die Beschreibung „wie zeitnah Änderungen von vertraglichen Anlagegrenzen systemseitig umgesetzt werden, wie der Ablauf bei der Einrichtung von gesetzlichen und vertraglichen Anlagegrenzen für neue Sondervermögen erfolgt oder in welcher Frequenz die für die Anlagegrenzen relevanten Stammdaten aktualisiert werden“ nicht weiter, da hiermit lediglich der Prozess der Systemadministration, nicht aber die Funktionalität des Systems kontrolliert wird. Auch wer versucht, eine Interpretation über die Aussagen zum Stichprobenumfang abzuleiten, wird enttäuscht. Während sich die geforderten Stichproben vermutlich auf die Grundgesamtheit aller Fonds beziehen, ist unklar, was unter „alle Arten von vertraglichen und gesetzlichen“ Grenzen, die bei der Stichprobe zu berücksichtigen sind, zu verstehen ist. Festzustellen ist, dass weder Stichproben aus der Grundgesamtheit aller Fonds, noch die Berücksichtigung bestimmter Arten von Regeln einen Prüfgegenstand darstellen, der valide Aussagen zur Funktionalität des Grenzprüfungssystems zulässt.

Ist SAS 70 der „Persilschein“?

Im Rundschreiben zumindest ist wenig ausgeführt, was dagegenspricht. Ein Hinweis darauf, dass es der Aufsicht um mehr als SAS 70 und Prozesskontrolle geht, liefert die Verpflichtung der KAG, alle relevanten Regel- und Datenänderungen an die Depotbank zu übermitteln. Sollte damit die Depotbank in die Lage versetzt werden, eine Art „Abnahme“ durchführen zu können, muss sie sich inhaltlich mit Regelherleitungen, Interpretationen von Limitvorgaben, rechtlicher Einordnung von Vermögensgegenständen und prüfrelevanten Daten auseinandersetzen. Das wäre die Konstellation, in der Systemnutzung und nicht Fachwissen ausgelagert wird. Apropos: Ist das Modell 1 tatsächlich als Auslagerung mit allen Konsequenzen aus KWG und InvG zu sehen? Wenn dem so ist, dann sind die Anforderungen an ein Auslagerungscontrolling wesentlich umfangreicher, als im Rundschreiben beschrieben.

Viele Fragen bleiben also auch nach dem Versuch der Konkretisierungen von §§20ff InvG unbeantwortet, Unsicherheiten bleiben und stehen einer soliden Planungs- und Entscheidungsbasis im Wege. Wir sollten daher alle die Möglichkeit des konstruktiven Austausches nutzen, um diesen „Freiraum“ mit sinnvollen und pragmatischen Lösungsansätzen füllen zu können.


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Kommentare

3 Antworten zu „Depotbankrundschreiben wirft Fragen auf“

  1. Avatar von Gast
    Gast

    Ich denke, dass mit den regelmäßigen Stichproben genau die auch von Typ 2 geforderte Wirksamkeit der bei der KAG implementierten Kontrollen geprüft werden soll. Ich kann zumindest im Kontrollziel keine Unterschiede feststellen. Wir haben zur Durchführung der Stichproben nicht den KAG-Prüfer beauftragt und sehen uns in einer konstruktiven, inhaltlichen Bearbeitung grenzprüfungsrelevanter Fragestellungen. Voraussetzung ist eine kooperative Haltung der KAG.

  2. Avatar von Christoph Scherer

    Eine bisher interessante Diskussion. Für uns als Depotbank (Verfahren im Modell 1) stellt sich aktuell die Frage, worin genau die Unterschiede im Prüfinhalt zwischen den Kontroll-Reports Typ 2 (ISAE 3402) und den regelmäßigen Stichproben zu sehen sind. Hat hierzu jemand feedback?

  3. Avatar von Christoph Scherer

    Folgend die Diskussion und Kommentierungen, die wir aus der letzten //fundlounge Verison zu diesem Thema übernommen haben:

    Frage: kann das Bestandsverzeichnis für nicht verwahrfähige Vermögensgegenstände als Report aus der Fondsbuchhaltung der KAG erzeugt werden?

    11.08.2010 11:04:26 #

    ggf. ja, allerdings muss sichergestellt sein, dass die Depotbank alle Geschäfte in nicht verwahrfähigen Positionen anhand der Informationen zu Kontrahenten/Emittenten bzgl. Zulässigkeit und Marktgerechtigkeit vor der Reporterzeugung (i.d.R. Tagesendverarbeitung) geprüft hat.

    16.08.2010 12:40:51 #

    sind benchmarkorientierte Investorenvorgaben als Anlagegrundsätze / -ziele vom Prüfumfang der Depotbank ausgeschlossen, oder sind diese als Anlagerichtlinien zu überwachen? Bsp Rentenfonds: „…das Zinsrisiko des Fonds darf max. +- 1% von der Benchmark-Duration abweichen; Benchmark: strukturierter, währungsgesocherter Merrill Lynch market index mit USD, EUR und JPY…“ das ist insbes. unter Kostengesichtspunkten eine entscheidende Frage.

    16.08.2010 13:25:24 #

    wir verfahren so, dass wir solche Sachverhalte als Anlagegrundsätze werten und somit als Depotbank nicht der Prüfungspflicht unterliegen. Kritisch wird m.E. immer dann, wenn z.B. Dinge vereinbart werden wie: nur Titel aus der Benchmark.
    Handelt es sich dabei um kostenpflichtige Indices, so vereinbaren wir beispielsweise innerhalb der Anlagerichtlinien, dass dies nicht von der Depotbank zu prüfen ist. Bisher hat das funktioniert.

    gast

    17.08.2010 16:30:22 #

    unser Grenzprüfungssystem weist in den (2) Fällen, in denen zur Prüfung ein kostenpflichtiger Index notwendig wäre, einen Fehler wegen nicht vorhandenen, prüfrelevanten Daten aus. Diese Fehler werden dann, analog zu Verletzungen, mit der KAG abgestimmt und anhand deren Erläuterungen überprüft.

    gast

    24.08.2010 09:54:09 #

    Muss die Depotbank die Zulässigkeit von Vermögensgegenständen bei Erwerb (Rechtmäßigkeit von Weisungen § 22, Abs 1, Satz 2), d.h. unabhängig von einer wöchentlichen Überwachung bei Spezialfonds, prüfen? Das Beispiel unter Kapitel VIII, 1., e) im Rundschreiben läßt dies vermuten.

    gast

    25.08.2010 21:34:00 #

    Ich denke ja, die Depotbank muss die Zulässigkeit bei Erwerb in jedem Fall prüfen. Strittig könnte tatsächlich der Verweis innerhalb der Ausführungen zur Rechtmäßigkeitsprüfung sein, dass diese Vorgaben nicht anzuwenden seien, wenn an anderer Stelle im InvG Konkretes geregelt ist. Das ist schließlich bei §27, Abs. 5 der Fall wobei hier zum (bei Spezialfonds wöchentlichen) Prüfumfang auch die Erwerbsgrenzen gehören.

    gast

    26.08.2010 10:51:01 #

    …das kann allerdings insbesondere im Modell 1 zur Herausforderung der Prozessgestaltung werden, da bei einigen KAGen die ex-ante-Prüfergebnisse nicht in Reportform ausgegeben werden und ex-post-Prüfreports nur zum jeweils offiziellen NAV-Datum generiert werden.

    gast

    06.09.2010 11:32:40 #

    m.E nach kann der Prozess der Erwerbsprüfung entsprechend dem Vorgehen im Rahmen der Prüfung auf aktive Grenzverletzungen organisiert werden, da gegen Erwerbsvorgaben ja nur aktiv verstossen werden kann (zumindest solange geforderte Durchschaupflichten bei entsprechend strukturierten Produkten eingehalten werden).

    gast

    09.09.2010 15:07:48 #

    ich denke, die Erwerbsprüfungen können auch im Rahmen einer (ggf. SAS 70 zertifizierten) Implementierung der ex-ante Kontrolle durch den Portfoliomanager abgedeckt werden. Die Überwachung durch die Depotbank wäre hier eine Redundanz mit nicht vertretbarem Aufwand.

    gast

    27.09.2010 12:32:57 #

    Wir verfahren nach Modell 2 und trennen bei der Prüfung der Anlagerestriktionen in Erwebsprüfung (Vermögensgegenstand darf erworben werden oder nicht) und den Anlagegrenzen (z.B. darf bis max. x% erworben werden). Die Kontrollen bzgl. zulässigem Erwerb werden auf Basis der Geschäfte durchgeführt, die in die FoBu importiert bzw. eingegeben werden. Die %-Grenzen werden nach der jeweiligen NAV-Ermittlung für die einzelnen Fonds angestossen, d.h. bei Spezialfonds und mit Zustimmung der Anleger 1x wöchentlich.

    gast

    11.10.2010 15:42:39 #

    zum Thema Erwerbsvorgaben gab es heute eine Klarstellung der BaFin an die Verbände, nachdem die Frage von Herrn Scherer nach dem Auslöser der Prüfung auf Erwerbbarkeit von Frau Dr. Sahavi mißverständlich beantwortet wurde.

    Hier die Mail im Wortlaut: „…im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung, die das Thema „Die Depotbanken und ihre Pflichten nach den §§ 20 ff. InvG – BaFin-Rundschreiben 6/2010(WA)“ zum Gegenstand hatte, wurde die folgende Frage angesprochen:

    Gilt die im Depotbank-Rundschreiben vorgesehene Möglichkeit einer
    wöchentlichen Prüfung der Anlagegrenzen durch die Depotbank im
    Spezialfondsbereich (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 5 InvG ) auch im Hinblick auf die
    Prüfung der gesetzlichen und vertraglichen Erwerbsvorgaben eines
    Spezialfonds?

    Meine Rechtsauffassung zu dieser Frage lautet wie folgt:

    Die Prüfung der Erwerbsvorgaben erfolgt im Rahmen von § 22 Abs. 1 Satz 2
    InvG. Danach darf die Depotbank eine Weisung der Kapitalanlagegesellschaft
    nicht ausführen, wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften und die
    Vertragsbedingungen verstößt. Die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 InvG gilt
    nach dem Depotbank-Rundschreiben 6/2010 (WA) uneingeschränkt , d. h.
    sowohl für Publikumsfonds als auch Spezialfonds. Hinsichtlich des Umfanges
    und Zeitpunktes der Prüfung durch die Depotbank verweise ich auf die
    entsprechenden Ausführungen im Depotbank-Rundschreiben 6/2010 (WA), das auf
    meiner Internetseite veröffentlicht ist.“

    gast

    20.10.2010 11:09:11 #

    Sehr geehrte Forumteilnehmer, ich bin für die Fachbearbeitung/Kontrolle von Immobilienfonds bei der Depotbank zuständig und stelle mir folgende Fragen: 1. in welchem Turnus müssen künftig die Grenzen bei Spezial-Immofonds geprüft werden (bisher mtl.) und 2. wenn diese jetzt wöchentlich durchgeführt werden soll, welche Bewertung (Bilanz) soll zugrude gelegt werden?

    gast

    01.11.2010 09:21:08 #

    bei Immofonds verfahren wir so, dass der §80 (Liquiditätsvorschriften) unabhängig von der 12 monatigen Aktualisierung der Bewertungen geprüft wird. Momentan jeweils einmal mtl. zukünftig ggf. wöchentlich.

    gast

    25.11.2010 11:34:45 #

    Die BaFin hat im Journal 07/2011 (17.11.2010) einen Beitrag zum Depotbankrundschreiben veröffentlicht. Das Fazit dort lautet „…Mit dem Depotbank-Rundschreiben stellt die BaFin den Depotbanken erstmals
    ein eigenes Rundschreiben zur Auslegung ihrer Pflichten nach den §§ 20 ff.
    InvG zur Verfügung. Die Anforderungen des Rundschreibens sind durch die
    Abschlussprüfer im Rahmen der Depotbank-Prüfung nach § 20 Abs. 3 Satz 1
    InvG zu prüfen. Die BaFin erwartet, dass die Depotbanken mit Umsetzung der
    detaillierten Anforderungen die ihnen nach den §§ 20 ff. obliegenden Pflichten
    nach einheitlichen Standards wahrnehmen werden. Dies stärkt die Kontrolle
    der Kapitalanlagegesellschaften und trägt nicht zuletzt zu einer Verbesserung
    des Anlegerschutzes bei.“

    time will tell!

    christoph scherer Deutschland

    06.12.2010 21:29:40 #

    eine berechtigte Frage zur 200% Grenze: ist die Kontrolle durch die Depotbank wegen unverhältnismäßigem Aufwand in einem eigenen System oder generell nicht notwendig? Bisher gibt es ja durchaus Kontrollverfahren, die den Prozess und die Modelle bei der KAG abfragen, ohne als Depotbank ein redundantes System zu betreiben. Hat jemand dazu eine Einschätzung?

    christoph scherer Deutschland

    09.12.2010 18:19:54 #

    m.E. läßt das RS darauf schließen, dass die Überprüfung der 200% Grenze entsprechend der Verwaltungspraxis generell nicht erforderlich ist. Allerdings werden an unterschiedlichen Stellen im RS zwei unterschiedliche Begründungen angeführt: 1. es handelt sich um eine Marktrisikogrenze und 2. unverhältnismäßiger Aufwand der Umsetzung. Die ertse Begründung könnte zur Konsequenz haben, dass alle Grenzen, die sich auf Marktrisiken beziehen, vom Prüfumfang der Depotbank ausgenommen sind. Die zweite Begründung könnte zum Abbedingen unterschiedlicher, eigentlich prüfrelevanter Limite, egal auf was diese sich beziehen, herangezogen werden.

    anonym

    12.01.2011 17:20:35 #

    zur 200% Grenze wurde eine Anfrage an die Bafin gestellt, die dahingehend beantwortet wurde, dass die Grenze insgesamt aus dem Prüfumfang für die Depotbank ausgeschlossen wurde, unabhängig vom Verfahren zur Kontrolle

    anonym

    18.03.2011 14:47:19 #

    mit ist zu Ohren gekommen, dass das im Rundschreiben beschriebene Modell 1 im Rahmen der Prüfung von Anlagegrenzen in der aktuellen Auffassung von Wirtschaftsprüfern als Auslagerungssachverhalt mit klarem Bezug zu den Anforderungen aus §25 KWG gesehen wird. Kann das bestätigt werden? Wer hat dazu eine aktuelle Prüfermeinung gehört / bzw. Erfahrung aus Analysen?

    anonym

    01.04.2011 12:47:57 #

    ja, es wird wohl von zwei der großen WPs als Auslagerung nach 25 KWG gesehen. Man will sich in naher Zeit zwischen den „big five“ – Prüfungsgesellschaften über das gemeinsame Verständnis abstimmen. Frage ist, ob sich dadurch etwas dramatisch ändern würde. Das Auslagerungscontrolling wie im Rundschreiben gefordert umfasst schon wesentliche Prozesse. Ja nach bankinternen Richtlinien könnte ggf. noch eine weitergehende Risikoanalyse / -bewertung notwendig werden.

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